Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten

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Ferner soll der Transportpolizei der SBB in Umsetzung der Motion 14.3001 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR, «Überprüfung von Personendaten im Abrufverfahren» ein Online-Zugriff auf die personenbezogenen Informationen in RIPOL erteilt werden. Dieser soll ausschliesslich der Überprüfung der Personalien und der Identifizierung von Personen im Rahmen der Aufgaben der Transportpolizei nach dem Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr51 dienen, also dem Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie der Gewährleistung eines ordnungsgemässen Betriebs.

Artikel 17a Datenindex Terrorismus

Der Datenindex Terrorismus dient dem Abgleich von ausgewählten Daten, welche fedpol bei einer Datenweitergabe im System nach Artikel 12 BPI (System internationale und interkantonale Polizeikooperation) bearbeitet. In diesem Index sind die Daten enthalten, welche fedpol im Rahmen seiner Aufgabe als kriminalpolizeiliche Zentralstelle mit seinen ausländischen Partnerbehörden austauscht. Der zwischenstaatliche Informationsaustausch erfolgt insbesondere auf der Grundlage von Artikel 351 StGB, welcher den Austausch über INTERPOL regelt und den kriminalpolizeilichen Austausch grundsätzlich auf die Verfolgung und Verhütung von Straftaten begrenzt. Anlass für die Einführung eines spezifisch auf die Verfolgung und Verhütung terroristischer Straftaten zugeschnittenen Datenindexes ist eine Absichtserklärung zwischen fedpol und dem Federal Bureau of Investigation (FBI) der Vereinigten Staaten von Amerika vom 12. Dezember 2012 betreffend den Austausch von Informationen über Personen, die mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden. Die Unterzeichnung der Absichtserklärung ermöglichte der Schweiz den Verbleib im Programm für eine visumsfreie Einreise (Visa-Waiver-Program) in die USA. Um die Absichtserklärung umsetzen zu können, hat fedpol der Datenindex Terrorismus entwickelt. Der Index ermöglicht den elektronischen Abgleich der Personenliste des FBI mit den bei fedpol vorliegenden Informationen über Personen, die – erwiesenermassen oder vermutungsweise – im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten stehen. Der Abgleich erfolgt einzelfallbezogen. Die aufgrund eines Treffers (Hit-or-No-Hit-Prinzip) im Datenindex Terrorismus beschafften Informationen werden bereits nach geltendem Recht im dafür vorgesehenen Informationssystemen von fedpol bearbeitet. Dessen Grundlage findet sich aktuell in den Artikeln 29o - 29w der Verordnung über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei vom 15. Oktober 2008 (JANUS-Verordnung)52. Bereits bei Einführung des Indexes hatte der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsberater darauf hingewiesen, dass eine ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage für dessen fortgesetzten Betrieb erforderlich sei. Dieser Forderung wird nun Rechnung getragen.

Die Bearbeitung dieser Informationen unterliegt daher den allgemeinen Vorschriften des BPI, den im Abschnitt 5b vorgesehenen Ausführungsbestimmungen der JANUS-Verordnung sowie dem Bundesgesetze über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG53).

6.10 Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200854

Artikel 6 Buchstaben abisund c

Die Anpassungen am ZAG stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem weiter vorne erläuterten neuen Artikel 23n E-BWIS. Er gibt den Vollzugsbehörden für die neuen Massnahmen die polizeilichen Befugnisse, um den Vollzug von Kontaktverbot, Ein- und Ausgrenzung sowie Eingrenzung auf eine Liegenschaft nach Artikel 23i, 23j und 23l E-BWIS – gegebenenfalls auch mit Zwang – durchzusetzen:

Zum einen wird in den Katalog der polizeilichen Massnahmen nach Artikel 6 ZAG mittels eines neuen Buchstabens abisdie Wegweisung und das Fernhalten von Personen aufgenommen. Zum anderen wird bei Buchstabe c eine Anpassung vorgenommen. Gemäss geltendem Wortlaut beinhaltet die hier genannte polizeiliche Massnahme die „Durchsuchung von Räumen und Fahrzeugen“. Durch die spezielle Nennung der „Fahrzeuge“ wird der Anwendungsbereich der Norm unnötig eingeschränkt. Neu soll die Bezeichnung offener lauten: „Durchsuchung von Räumen, Gegenständen und Fahrzeugen“. Das geltende ZAG enthält im Übrigen – im Unterschied zu den anderen in Artikel 6 aufgelisteten Massnahmen – keine nähere Regelung zur Durchsuchung von Räumen und Fahrzeu-

51 SR 745.2

52 SR 360.2

53 SR 235.1

54 SR 364