Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten

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Entsprechende Grundrechtseinschränkungen sind mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen, verhältnismässig sind und den unantastbaren Kerngehalt des Grundrechts wahren (Art. 36 BV). Dies bedeutet auch, dass sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen sorgsam gegeneinander abzuwägen sind. Die Stellung der gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsadressaten, insbesondere die berufliche und familiäre Situation, bilden dabei Eckpfeiler der Beurteilung im Einzelfall. Der Eingriff in den Schutzbereich der Grund- und Menschenrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Beziehung nicht über das Notwendigste hinausgehen. Es muss in jedem Einzelfall zwischen dem gesteckten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis bestehen.

Gemäss Absatz 1 Buchstabe a soll fedpol eine oder mehrere Massnahmen gemäss Artikel 23h – Artikel 23l E-BWIS gegenüber einer Gefährderin oder einem Gefährder verfügen können, wenn aufgrund begründeter Anhaltspunkte angenommen werden muss, dass sie oder er eine terroristische Straftat begehen könnte. Beispielsweis kann eine Meldepflicht gemäss Artikel 23h zusammen mit einer Eingrenzung nach Artikel 23j und einem Kontaktverbot nach Artikel 23i verfügt werden. Als Anhaltspunkte für das allfällige Begehen einer terroristischen Straftat kommen beispielsweise folgende Handlungen in Betracht (nicht abschliessende Liste):

- die Kontaktpflege zu Personen, die zu terroristischer Gewalt aufrufen;

- das Erstellen von Social-Media-Profilen und das Weiterverbreiten (durch das „Befürworten“ [die Verwendung von sog. „likes“]

oder das „Verlinken“) terroristischer Inhalte/Äusserungen;

- erste Abklärungen oder anderweitige Vorkehrungen, die auf eine Reise in Konfliktgebiete (z.B. das Austesten von Sicherheits-

vorkehrungen an einem Flughafen) oder den Anschluss an ein terroristisches Netzwerk schliessen lassen.

Die Anhaltspunkte müssen konkret und aktuell sein. Konkret sind sie, wenn die Befürchtungen der Behörden durch das Verhalten der betroffenen Person begründet und durch bestimmte Tatsachen erhärtet werden. Zu vage Anhaltspunkte wie das blosse Hörensagen von Drittpersonen sind nicht ausreichend. Aktuell sind Anhaltspunkte, wenn sie zum Zeitpunkt der Prüfung einer Massnahme bedeutsam sind. Anhaltspunkte sind nicht mehr aktuell, wenn sie zeitlich soweit zurückliegen, dass sie keine Relevanz zur angeblichen Bedrohung aufweisen. Anhaltspunkte müssen namentlich nicht nur für die terroristische Ideologie einer Person bestehen, sondern auch dafür, dass sich eine solche Ideologie durch bestimmte Handlungen manifestiert hat. Eine Ideologie und Gesinnung alleine dürfen nicht Auslöser präventiv-polizeilicher Massnahmen sein. Erst wenn sich die Radikalisierung einer Person durch ein Verhalten in einer Art und Weise manifestiert, dass sie künftig in eine terroristische Straftat überzugehen droht, ist staatliches Handeln angezeigt und gerechtfertigt. Die Massnahmen gemäss Artikel 23h – Artikel 23m können zur Anwendung gelangen, wenn noch kein Versuch gemäss Artikel 22 f. StGB bzw. u.a. noch keine strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Artikel 260bisStGB gegeben sind. Das Verhalten einer Gefährderin oder eines Gefährders begründen somit keinen hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung bzw. den Versuch dazu; sie genügen zur sachlich berechtigten Mutmassung, dass die Person erste Anstalten für eine strafbare Handlung trifft bzw. vornehmen könnte. Die Massnahmen gemäss Artikel 23h – Artikel 23m können im Sinne der polizeilichen Gefahrenabwehr auch ohne einen hinreichenden Straftatverdacht vorgenommen werden. Die neuen präventiv-polizeilichen Massnahmen zur Vorbeugung von Terrorismus sollen, so gilt der Grundsatz, nur unter der Voraussetzung angeordnet werden können, dass gegen die betroffene Person nicht bereits ein Verfahren wegen Verletzung einer terroristischen Straftat geführt wird (vgl. Art. 23e Abs. 1 Bst. c E-BWIS). Entsprechend sind die beiden Aufgabenbereiche Polizei bzw. Gefahrenabwehr und Strafverfolgung klar von einander abzugrenzen (vgl. Ziff. 1.3).

Zur Einschätzung, ob genügend begründete Anhaltspunkte bestehen, dass eine Gefährderin oder ein Gefährder eine terroristische Straftat begeht, nimmt die zuständige Behörde eine entsprechende Gefahrenprognose vor. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein entsprechend grosser Ermessensspielraum zu. Zur Einschätzung der Bedrohungssituation braucht die zuständige Behörde auf der Grundlage des Dossiers eine Plausibilitätsprüfung aller Feststellungen und Tatsachen zur betroffenen Person vorzunehmen. Die neuen präventiv-polizeilichen Massnahmen werden bei der Umsetzung regelmässige Koordination und enge Absprachen mit den zuständigen kantonalen Behörden, dem NDB und den Strafverfolgungsbehörden auf Bundesebene erfordern. Die notwendige Zusammenarbeit besteht bereits weitgehend mit der operativen Koordination Terrorismusbekämpfung (Terrorist Tracking oder kurz