Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten
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Die Ausschreibung zur gezielten Kontrolle ermöglicht es, eine bestimmte Person bei Antreffen an der Grenze oder im Rahmen einer Kontrolle im Inland anzuhalten. Bei dieser Gelegenheit wird ihre Identität festgestellt bzw. abgeklärt. Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu machen und mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuweisen. Zudem wird sie befragt und körperlich durchsucht. Im Gegensatz zur verdeckten Registrierung erfolgt die Kontrolle gegenüber der Person offen bzw. sie wird sogar zur Mitwirkung angehalten.
6.9 Bundesgesetz vom 13. Juni 200848 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
Vorbemerkung
Die in der Ziffer 1.2 erwähnte Terrorismusstrategie des Bundesrates legt im Bereich Prävention ein starkes Gewicht auf der Verhinderung der Einreise mutmasslicher Terroristen ins schweizerische Staatsgebiet im Rahmen von Migration und Reisebewegungen49. Diese Bereiche fallen in die Zuständigkeit des SEM und des GWK. Sowohl das SEM, als auch das GWK nehmen gewisse polizeiliche Aufgaben zur Bekämpfung des Terrorismus wahr. Die Terrorismusstrategie formuliert auch politische Entwicklungstendenzen und -strategien, damit die Behörden die gesetzten Ziele mit effizienten Mitteln erreichen können. Explizit erwähnt, sind darin die Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen und die Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen den betroffenen Behörden.
Zur Verbesserung des Informationsaustausches zwischen den betroffenen Behörden, ist es unabdingbar, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit gewisse Stellen im SEM und in der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) Online-Zugriffe auf zusätzliche polizeiliche Informationssysteme des Bundes erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Bekämpfung des Terrorismus.
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e und f
Wie zu Artikel 98c E-AuG ausgeführt, benötigen die mit Sicherheitsfragen betrauten Stellen im SEM für ihre Identifikationsmassnahmen zur Verhinderung von terroristischen Aktivitäten auch die dafür erforderlichen Informationsquellen. Zu diesem Zweck soll ihnen ein Online-Zugriff auf das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes nach Artikel 10 des BPI erteilt werden. Dieses System enthält Informationen, die die Bundeskriminalpolizei im Rahmen von hängigen Strafverfahren bei ihren gerichtspolizeilichen Ermittlungen sammelt.
Auch die EZV leistet einen Beitrag zur Wahrung der inneren Sicherheit. Im Rahmen ihrer Aufgaben im Grenzraum, dem wesentlichen Einsatzraum des GWK und zentralem Raum für die Bekämpfung der Kriminalität, generiert unter anderem das GWK bei seinen Kontrollen des Personen- und Warenverkehrs Erkenntnisse, welche zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beitragen. Im Rahmen des Zollgesetzes vollzieht die EZV zahlreiche zollrechtliche wie auch nicht-zollrechtliche Erlasse (Art. 94 und Art. 95 Zollgesetz, ZG50). Sie nimmt Aufgaben in fast allen Aufgabengebieten wahr, in denen die Bundeskriminalpolizei als Zentralstelle tätig ist. Deswegen ist es zentral, dass der EZV, insbesondere der Zollfahndung und dem GWK die Informationen vorliegen, die es zum Entscheid befähigen, ob bei verdächtigen, zu überprüfenden Personen weitere Massnahmen erforderlich sind.
Ferner können an das GWK im Rahmen diverser kantonaler Vereinbarungen (Art. 97 ZG) zusätzliche sicherheitspolizeiliche Aufgaben delegiert werden. Damit ist das GWK bereits jetzt ein vollwertiger und gut vernetzter Akteur bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität sowie der damit einhergehenden Gefahrenabwehr. Ein direkter Zugriff auf das "System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes" ist sowohl für die Aufgabenerfüllung der EZV wie auch der Strafverfolgungsbehörden der Kantone und des Bundes von grossem Nutzen und entspricht einem ernsthaften Bedürfnis für eine wirksame Gefahrenabwehr; nur so können die gewonnenen Erkenntnisse rasch und in leicht verwendbarer Form anderen Behörden zugänglich gemacht werden.
Nach geltendem Recht verfügen das GWK und die Zollorgane über einen Online-Zugriff auf den nationalen Polizeiindex (Art. 17 BPI). Dieser informiert darüber, ob eine Person in den kantonalen polizeilichen Informationssystemen oder den polizeilichen Infor-
48 SR 361
49 BBl 2015 7489
50 SR 613