Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten
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Meldepflicht zu ersuchen. Die betreffende Stelle informiert fedpol über: das Ergebnis der Massnahmen nach Absatz 1; die Befreiung von der Meldepflicht; die Verweigerung der Teilnahme am Gespräch mit der Fachperson.
Artikel 23i Kontaktverbot
Einer Gefährderin oder einem Gefährder kann verboten werden, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu treffen, zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren. Kontaktverbote im virtuellen Raum sind sinnvoll, wenn Rekrutierer aus dem Ausland über das Internet agieren und deren Anwerbungen mit den Mitteln der Strafverfolgung nicht erfolgreich entgegengewirkt werden kann.
Artikel 23j Ein- und Ausgrenzung
Eine Gefährderin oder ein Gefährder kann verpflichtet werden, ein ihr oder ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Liegenschaft nicht zu betreten. Das Gebiet oder die Liegenschaft umfassen auch den ständigen oder vorübergehenden Wohn- oder Aufenthaltsort einer betroffenen Person. Die Massnahme kommt in Betracht, wenn angenommen werden muss, dass die betroffene Person Kontakte zu potenziell gewaltbereiten Kreisen, Personen, oder einer Person unterhält, die in terroristische Aktivitäten involviert sein könnte(n), und davon ausgegangen werden kann, dass die Kontakte durch die Ein- oder Ausgrenzung abgebrochen oder eingedämmt werden können. Die Ein- und Ausgrenzung schliesst zudem die Massnahme mit ein, eine Person vorübergehend aus einem Gebiet zu verweisen (vgl. Erläuterungen zu Art. 19a E-ZAG). Es geht vorwiegend darum, den Aufenthalt an Orten zu verhindern, an denen sich das Risiko der Verwirklichung der abzuwehrenden Gefahr erhöht.
Artikel 23k Ausreiseverbot
Absätze 1 und 2: Einer Gefährderin oder einem Gefährder kann verboten werden, aus der Schweiz auszureisen, wenn aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte angenommen werden muss, dass sie oder er ausreisen will, um im Ausland eine terroristische Straftat zu begehen. Die Reiseausweise und Reisepapiere der von einem Ausreiseverbot betroffenen Person werden durch fedpol oder die zuständige kantonale Behörde beschlagnahmt. Mit der Verfügung des Ausreiseverbotes wird die betroffene Person aufgefordert, sofort oder innert kurzer Frist die Reiseausweise (z.B. Pass, Identitätskarte) abzugeben. Fedpol kann ausserdem Reisepapiere wie Flugbillette beschlagnahmen oder für ungültig erklären oder erklären lassen (dies betrifft insbesondere elektronische Reisepapiere wie E-Tickets, die von einem Reiseveranstalter ausgestellt werden). Der Kauf von Reisepapieren ist jedoch keine Voraussetzung für den Erlass eines Ausreiseverbots. Ein solches kann bereits verfügt werden, wenn sich die Reiseabsicht noch nicht derart konkret manifestiert hat. Fedpol kann beschlagnahmte Reiseausweise im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL (Art. 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes) sowie über INTERPOL (Art. 351 Abs. 2 StGB) entsprechend ausschreiben.
Ausländische Reiseausweise können nicht beschlagnahmt werden. Das Prinzip der Souveränität der Staaten verbietet dies. Durch eine Beschlagnahme würden die Passhoheit des ausstellenden Staates und damit das völkerrechtliche Einmischungsverbot in unzulässiger Weise verletzt. Lediglich die temporäre Sicherstellung ist je nach Umständen im Einzelfall zulässig. Zwingende Voraussetzungen hierfür sind: ein überwiegendes Interesse der Schweiz, das Reisevorhaben betroffener Person einzuschränken (beispielsweise weil konkrete und aktuelle Anhaltspunkte bestehen, dass sie oder er zu terroristischen Zwecken in ein Konfliktgebiet reisen könnte); und der Umstand, dass keine mildere Massnahme dasselbe Ziel herbeiführen würde. Im Falle eines ausländischen Reiseausweises informiert die verfügende Behörde den ausstellenden Staat bzw. die Vertretung in der Schweiz, über den Entzug. Ist dieser mit der temporären Sicherstellung durch fedpol nicht einverstanden, ist fedpol verpflichtet, die Sicherstellung aufzuheben und die fraglichen Reiseausweise der betroffenen Person wieder auszuhändigen.
Der betroffenen schweizerischen oder ausländischen Person werden für die Dauer der Massnahme Ersatzausweise durch die zuständige Behörde ausgestellt. Auf diesen ist zu vermerken, dass die Ausweise nicht zum Verlassen der Schweiz berechtigen, ansonsten in ihrer Gültigkeit aber nicht beschränkt sind. Deshalb kann die betroffene Person die Ausweise weiterhin verwenden, um z.B. ein Bankkonto zu eröffnen. Ausnahmen können durch fedpol bewilligt werden, wenn eine Gefährderin oder ein Gefährder wichtige, in