Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten
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international tätigen Verbrechens. Dieser Aufgabenbereich der Bundeskriminalpolizei ist bislang lediglich auf Verordnungsebene angesprochen (siehe Art. 3 der Verordnung vom 30. November 2001 über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei44). Mit dem Buchstaben ebiswird er neu in den formell-gesetzlichen Aufgabenkatalog der Zentralstellen nach Artikel 2 ZentG aufgenommen.
Artikel 3a Verdeckte Fahndung im Internet und in elektronischen Medien
Die Zentralstellen verfügen gegenwärtig nicht über die Möglichkeit, in ihrem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich eine verdeckte Fahndung in elektronischen Medien, insbesondere dem Internet, durchzuführen. Dies erweist sich gerade dort als erheblicher Mangel, wo es um die Erkennung um Bekämpfung schwerer Straftaten geht. Das Internet und die dort verfügbaren Kommunikationsplattformen und Anonymisierungsdienste (insbesondere im sogenannten Darknet) werden heute in grossem Ausmass auch von kriminellen Organisationen genutzt. Eine effiziente Bekämpfung der organisierten Kriminalität einschliesslich der vom organisierten Verbrechen ausgehenden Unterstützung von Terrororganisationen bedarf deshalb auch verdeckter Ermittlungshandlungen im virtuellen Raum. Die verdeckte Fahndung erweist sich besonders dort als notwendig, wo sich die Ermittlerinnen und Ermittler nur unter Verwendung falscher Angaben Zugang zu geschlossenen Teilnehmergruppen verschaffen können oder zur Kontaktaufnahme – z.B. in Chaträumen – zwingend auf die Verwendung eines falschen Namens angewiesen sind.
Aus dem Verweis auf Artikel 2 Buchstabe ebisE-ZentG in Absatz 1 wird deutlich, dass die verdeckte Fahndung nur zur Erkennung von Straftaten eingesetzt werden darf, für welche Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist oder bezüglich derer die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht. Zudem darf die verdeckte Fahndung nur zur Erkennung und Bekämpfung von Verbrechen und schweren Vergehen eingesetzt werden. Als schwere Vergehen gelten im vorliegenden Zusammenhang solche, bei welchen (auch) eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Eine Ausweitung der polizeilichen Kompetenzen in die nachrichtendienstliche Früherkennung und insbesondere in das nachrichtendienstliche Terrorinternetmonitoring ist mit dieser Bestimmung jedoch nicht beabsichtigt.
Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder legen ihre wahre Identität und Funktion nicht offen. Im Gegensatz zu einer verdeckten Ermittlung werden sie aber nicht mit einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (sog. „Legende“) ausgestattet. Sie bedienen sich zur Täuschung über ihre Identität und Funktion grundsätzlich bloss einfacher Lügen, etwa über ihren Namen, ihren Beruf, ihr Geschlecht, ihr Alter oder ihren Wohnort. Von der verdeckten Fahndung gemäss Artikel 298a ff. StPO grenzt sich die verdeckte Fahndung der Zentralstellen dadurch ab, dass sie ausserhalb bzw. im Vorfeld eines Strafverfahrens durchgeführt wird.
Als verdeckte Fahnderinnen und Fahnder können nur Polizeiangehörige eingesetzt werden. Eine verdeckte Fahndung geht regelmässig mit einer zielgerichteten Kontaktaufnahme unter falscher Identität einher. Zudem untersteht sie keinem richterlichen Genehmigungsvorbehalt. Sie soll deshalb dafür speziell ausgebildeten Personen vorbehalten bleiben.
Die Voraussetzungen und Modalitäten der verdeckten Fahndung lehnen sich an die Regelung der verdeckten Fahndung in der StPO sowie an die Musterregelung der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) für verdeckte Fahndungen im präventiven Bereich an.45 Eine gegenseitige Abstimmung der beiden Regelungen ist auch deshalb sachgerecht, da die polizeilichen Erkenntnisse regelmässig in ein Strafverfahren einfliessen und dort als Beweis verwertet werden dürfen und sollen.
Absatz 2 umschreibt die Voraussetzungen, welche für die Anordnung einer verdeckten Fahndung erfüllt sein müssen. Mit dem Erfordernis von „hinreichenden Anzeichen“, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte, wird klargestellt, dass die verdeckte Fahndung nicht aufs Geratewohl erfolgen darf. Ein strafprozessualer Anfangsverdacht ist angesichts der präventiven Ausrichtung der verdeckten Fahndung in elektronischen Medien hingegen nicht erforderlich. Hinreichende Anzeichen auf strafbare Handlungen können z.B. dann vorliegen, wenn gewisse, nicht öffentlich zugängliche Plattformen oder Internetforen aufgrund der Erfahrungen oder aktuellen Hinweisen regelmässig für den Austausch strafbarer Inhalte verwendet werden, ohne dass sich diese Erkenntnisse bereits zu einem eigentlichen Anfangsverdacht verdichtet haben. Erforderlich ist zudem, dass andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Damit wird eine der Regelung
44 SR 360.1
45 https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2012/5591.pdf