Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht

von Artikel 298b Absatz 1 Buchstabe b StPO vergleichbare Subsidiaritätsklausel statuiert. Allfälligen Überschneidungen mit Informationsbeschaffungsmassnahmen des NDB im Internet ist durch gegenseitige Absprachen und Koordination Rechnung zu tragen.

Anzuordnen ist die verdeckte Fahndung durch den Chef oder die Chefin der Bundeskriminalpolizei. Hat die verdeckte Fahndung jedoch einen Monat gedauert, bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch das zuständige Zwangsmassnahmengericht (Absatz 3). Die Monatsfrist entspricht derjenigen in Artikel 298b Absatz 2 StPO. Damit soll einer übermässigen Dauer der verdeckten Fahndung entgegengewirkt werden. Diese Regelung entspricht zudem der Lösung verschiedener Kantone in ihren Polizeigesetzen.46

Absatz 4 verweist für die Anforderungen an eingesetzte Personen sowie die Aufgaben der verdeckten Fahnderinnen und Fahnder sowie der Führungspersonen auf die entsprechenden Regelungen zur verdeckten Ermittlung. Die Anforderungen decken sich damit mit denjenigen der verdeckten Fahndung nach der StPO, welche in Artikel 298c StPO ebenfalls auf die Regeln der verdeckten Ermittlung verweist. Damit wird u.a. klargestellt, dass verdeckte Fahnderinnen oder Fahnder keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken dürfen (Art. 293 Abs. 1 StPO). Ausgeschlossen bleibt ein Einsatz von Personen als verdeckte Fahnderinnen oder Fahnder, welche i.S.v. Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe b vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt werden.

In Absatz 5 werden die Voraussetzungen für die Beendigung der verdeckten Fahndung genannt. Diese Regelung erfolgt in enger Anlehnung an die Regelung der verdeckten Fahndung in der StPO (Art. 298d Abs. 1 StPO). Entsprechendes gilt für Satz 1 von Absatz 6 (vgl. Art. 298d Abs. 3 StPO). Die Löschung der im Rahmen der verdeckten Fahndung erhobenen Daten sowie die Mitteilung an die betroffene Person richten sich hingegen nach dem BPI. Unter den Voraussetzungen von Artikel 11 Absatz 6 BPI kann die Mitteilung aufgeschoben oder es kann von ihr abgesehen werden.

Die im Rahmen einer verdeckten Fahndung gewonnenen Erkenntnisse können sich im Laufe der Ermittlung zu einem strafprozessualen Anfangsverdacht verdichten. Mit der Regelung von Absatz 7 soll sichergestellt werden, dass bei Vorliegen eines Tatverdachtes die Regelungen der StPO eingehalten werden. Gleichzeitig wird ausdrücklich festgehalten, dass die im Rahmen einer verdeckten Fahndung erhobenen Daten in ein Strafverfahren Eingang finden und dort namentlich als Beweis verwertet werden dürfen.

Artikel 3b Ausschreibung von Personen und Sachen zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle

Fedpol kann auf Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder von Polizeibehörden der Kantone im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 Absatz 1 BPI sowie im nationalen Teil des Schengener Informationssystems nach Artikel 16 Absatz 2 BPI Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge zwecks verdeckter Registrierung oder zur gezielten Kontrolle ausschreiben. Die Ausschreibung bedarf keiner Genehmigung durch ein unabhängiges Gericht. Als schwere Straftaten nach den Absätzen 2 und 4 gelten die Straftaten nach Artikel 286 Absatz 2 StPO.

Bei der verdeckten Registrierung handelt es sich um eine Personenfahndung mit verdecktem Charakter. Ist eine Person verdeckt ausgeschrieben, so ermöglicht dies der Polizei, bei einer Anhaltung Informationen zu gewinnen z.B. über Reisezeit und -weg, Reisedokumente, Gepäck, Begleitpersonen und Transportmittel. Diese Informationen werden durch die Polizei, welche die Person angehalten hat, der Ausschreibungsstelle übermittelt, ohne dass die Person hiervon Kenntnis erhält. Im Unterschied zur Observation, bei der sich ein ganzes Bewegungsbild gewinnen lässt, erlaubt die verdeckte Registrierung lediglich eine Momentaufnahme. Der Ausschreibungsstelle dienen diese Informationen für ihre Ermittlungstätigkeit.

Die Informationsbeschaffung mittels verdeckter Ausschreibung kann somit dazu dienen, Straftaten aufzudecken und zu verhindern. Sie hilft zudem, die Strafverfolgungszuständigkeit innerhalb der Schweiz zu klären. Die betroffene Person wird nach Wegfall des Geheimhaltungsinteresses über die verdeckte Ausschreibung informiert (Art. 8 Abs. 7 BPI). Ihr stehen die entsprechenden Rechtsmittel nach der Datenschutzgesetzgebung zur Verfügung (vgl. Art. 25 DSG47: Berichtigung, Löschung u.a.).

46 Z.B. BE, BL, BS, OW, SH, VS

47 SR 235.1