Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten
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mationssystemen von fedpol verzeichnet ist. Es hat sich aber gezeigt, dass dieser Online-Zugriff für die Wahrnehmung der Aufgaben der EZV nicht ausreicht. Deswegen soll der EZV ein Online-Zugriff auf das "System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes" gewährt werden.
Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe e und f
Den mit Sicherheitsfragen betrauten Stellen im SEM soll auch ein Online-Zugriff auf das "System Bundesdelikte" gewährt werden. In diesem System werden Daten bearbeitet, welche die Bundeskriminalpolizei im Rahmen ihrer Informations- und Koordinationsaufgaben ausserhalb von eröffneten Strafverfahren und gemäss internationalen Abkommen über die Polizeizusammenarbeit sammelt. Das Informationssystem dient somit als Hilfsmittel für polizeiliche Vorabklärungen. Um das zeitnahe Ergreifen von Massnahmen zu gewährleisten, sind auch diese Zugriffsrechte erforderlich.
Auch der EZV soll auf das "System Bundesdelikte" ein Online-Zugriff erteilt werden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität. Für sie gilt das Gesagte ebenso.
Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe d und e
Ferner sollen die mit Sicherheitsfragen betrauten Stellen im SEM einen Online-Zugriff auf das "System internationale und interkantonale Polizeikooperation" erhalten. Das System dient dem Austausch von kriminalpolizeilichen Informationen, von Informationen zu strafbaren Handlungen, die nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen, von Informationen zur Suche nach Vermissten und der Identifizierung von Unbekannten sowie zur Kooperation der Polizeiorgane des Bundes mit den kantonalen und ausländischen Polizeiorganen. Im Informationssystem sind Daten gespeichert, welche die Bundeskriminalpolizei von schweizerischen und ausländischen Behörden erhält, die aber weder der Bundesgerichtsbarkeit unterliegende Handlungen betreffen, noch in die Zuständigkeit einer kriminalpolizeilichen Zentralstelle des Bundes fallen.
Auch der EZV soll für ihre Aufgabenwahrnehmung ein Online-Zugriff auf das "System internationale und interkantonale Polizeikooperation" erteilt werden. Die Erforderlichkeit für die direkten Zugriffsrechte ergibt sich auch hier aus der Notwendigkeit, zeitnahe Massnahmen zur wirksamen Gefahrenabwehr ergreifen zu können.
Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d
fedpol betreibt das "Informationssystem zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und der Suche nach vermissten Personen". Dieses System enthält Daten zu Personen, die erkennungsdienstlich behandelt worden sind (Identität, Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung, Informationen zur Straftat), und Daten über Spuren, die an einem Tatort gesichert werden konnten. Es ist in drei separate Systeme unterteilt: Das System, in dem die DNA-Profile bearbeitet werden, das System, in dem weitere erkennungsdienstliche Daten (hauptsächlich Fingerabdrücke) bearbeitet werden und das System, in dem die Personen- und Fallinformationen zu den jeweiligen DNA-Profilen und Fingerabdrücken bearbeitet werden.
Auch auf das "Informationssystem zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und der Suche nach vermissten Personen" soll den mit Sicherheitsfragen betrauten Stellen im SEM ein Online-Zugriff erteilt werden. Die Erforderlichkeit für die direkten Zugriffsrechte ergibt sich somit auch hier aus der Notwendigkeit, zeitnahe Massnahmen zur wirksamen Gefahrenabwehr ergreifen zu können.
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe gbisund Absatz 4 Buchstabe k
Im automatisierten Personen- und Sachfahndungssystem RIPOL sind die Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten nach dem Abschnitt 4a E-BWIS zu erfassen, damit die Behörden, die auf RIPOL Zugriff haben, darüber informiert sind und nötigenfalls erforderliche Massnahmen ergreifen können. Entsprechend ist Absatz 3 der Buchstabe gbiszu ergänzen, der diese neue Aufgabe von RIPOL erwähnt.