Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten

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Gefährdern in vielen Fällen nicht auf ein Kantonsgebiet beschränkt. Die interkantonale sowie die internationale Dimension terroristischer Aktivitäten rechtfertigen somit, dass fedpol entsprechende Koordinationsarbeit für die Kantone und auf Ebene Bund im Rahmen von TETRA übernimmt und darüber hinaus eben auch über den Erlass der genannten Massnahmen entscheidet. Die potenzielle Gefahr, die von einer terroristischen Gefährderin oder einem Gefährder ausgeht, beschlägt die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz. Die von der Gefährderin oder dem Gefährder ausgehende Bedrohung kann somit im Einzelfall das schweizerische Gemeinwesen insgesamt existentiell bedrohen. Folglich fällt auch die Verantwortung für die Abwehr dieses Gefahrenpotenzials dem Bund zu, der diese Aufgabe dabei im Verbund mit allen beteiligten Behörden wahrnimmt, unabhängig davon, ob diese der Gemeinde-, Kantons-, oder Bundesebene angehören. Hinzu kommt, dass die präventiv-polizeilichen Massnahmen zur Vorbeugung des Terrorismus in der Sache eng mit Straftatbeständen verknüpft sind, für deren Verfolgung nach den Voraussetzungen von Artikel 24 StPO der Bund zuständig ist (Art. 260ter StGB). Absatz 1 besagt ausserdem, dass der NDB vorgängig zum Erlass einer Massnahme oder mehrerer Massnahmen angehört wird. Dies kann im Rahmen der operativen Koordination TETRA erfolgen. Wenn der NDB selber Massnahmen beantragt, erübrigt sich dies. Mit der Anhörung soll gewährleistet sein, dass der NDB von entsprechenden Gefährderinnen und Gefährdern und den getroffenen Massnahmen Kenntnis hat. Es ist zu verhindern, dass eine Massnahme gemäss Artikel 23h – Artikel 23m E-BWIS einer nachrichtendienstlichen Operation oder der Taktik der Strafverfolgung zuwiderläuft. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

Absatz 2: Der Entscheid wird der betroffenen Person und der antragstellenden Behörde schriftlich und begründet mitgeteilt. Die betroffene Person und die antragstellende kantonale oder kommunale Behörde können gegen den Entscheid von fedpol über den Erlass einer Massnahme beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen. Gegen einen Entscheid von fedpol über die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 23l E-BWIS kann nur die betroffene Person Beschwerde führen. Die Ausnahmen gemäss Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG)24 und Artikel 83 Buchstabe a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)25 kommen nicht zur Anwendung, da es sich hierbei nicht um Anordnungen mit vorwiegend politischem Charakter handelt. Dies entspricht der Lösung von Artikel 8 des Bundesgesetzes über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG)26, welche sich in der Praxis bewährt hat.

Absatz 3: Fedpol schreibt die Massnahme im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200827 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (RIPOL) aus.

Artikel 23h Meldepflicht

Absatz 1: Eine Gefährderin oder ein Gefährder kann verpflichtet werden, sich für eine bestimmte Dauer zu einer bestimmten Zeit bei einer von der antragstellenden Behörde bezeichneten Stelle zu melden. Gegenüber einer Gefährderin oder eines Gefährders, von der oder dem angenommen werden muss, dass sie oder er eine terroristische Straftat begehen könnte, soll dies abschreckend und eindämmend auf die Verwirklichung der potenziellen Vorhaben wirken. Eine Gefährderin oder ein Gefährder wird im Rahmen der Meldepflicht zur persönlichen Teilnahme an einem oder mehreren Gesprächen mit einer Fachperson verpflichtet. Dabei sollen der betroffenen Person Alternativen zum eingeschlagenen Weg aufgezeigt werden. Möglicherweise erklärt sie sich auch bereit, an einem De-Radikalisierungsprogramm teilzunehmen. Gleichzeitig sollen aufgrund der geführten Gespräche allfällige weitere, negative Verhaltensänderungen wie beispielsweise eine sich verstärkende Radikalisierung erkannt werden. Bei dieser neuen Massnahme besteht somit ein enger Zusammenhang mit bestehenden sozialen, integrativen oder therapeutischen Massnahmen der Kantone und Gemeinden bzw. dem NAP. Mit kantonalen Massnahmen soll zur Abkehr von Gewalt verholfen und der Einstieg bzw. die Wiedereingliederung in die Gesellschaft ermöglicht werden. Das Erscheinen der betroffenen Person muss in bestimmten, festgelegten Zeitabständen erfolgen, wobei die zeitlichen Abstände umso kürzer sind (z.B. mehrmals täglich), je höher die Gefahr ist, dass die Person terroristische Straftaten begehen könnte.

Absätze 2 und 3: Kann die Gefährderin oder der Gefährder der Verpflichtung aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nachkommen, so ist die betreffende Stelle unverzüglich darüber zu informieren und unter Angabe der Gründe um eine Befreiung von der

24SR 173.32

25 SR 173.110

26 SR 312.2

27 SR 36128 SR 0.107