Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
6.3 Asylgesetz vom 26. Juni 199833
Artikel 98c
Eine Norm, wie sie mit Artikel 98c neu in das AuG aufgenommen werden soll, ist parallel dazu und aus denselben Überlegungen auch im Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) zu schaffen. Es kann somit für alle weiteren Erläuterungen zu dieser Norm auf die Ausführungen vorne zu Artikel 98c E-AuG verwiesen werden.
6.4 Bundesgesetz vom 20. Juni 200334 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
Artikel 9
Neu soll der geltende Absatz 1 Buchstabe c aufgeteilt werden in zwei Ziffern. Der nicht mehr gebräuchliche Begriff „Bundesbehörden im Bereich des Polizeiwesens“ wird ersetzt durch den Begriff „Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit“. Ziffer 1 steht ausschliesslich im Dienste der Personenidentifikation, Ziffer 2 dient demgegenüber zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem BWIS.
6.5 Ausweisgesetz vom 22. Juni 200135
Artikel 11
Derzeit dient die Datenbearbeitung im von fedpol betriebenen „Informationssystem Ausweisschriften (ISA)“ der Ausstellung von Ausweisen und der Verhinderung einer unberechtigten Ausstellung oder der missbräuchlicher Verwendung eines Ausweises. Neu soll der Zweck von ISA erweitert werden und auch der Identitätsabklärung von Personen dienen. Das Informationssystem ISA eignet sich deshalb gut für die Vornahme einer Identitätsabklärung, weil es neben den Personalien wie Name und Vorname, die sich auf dem Ausweis selber finden, auch weitere Angaben wie den Geburtsort und die Namen der Eltern enthält. Weiter enthält ISA auch die Unterschrift und eine Fotografie, ebenfalls wichtige Informationen für die effiziente und rasche Identitätsabklärung einer Person.
Artikel 12
Dem Nachrichtendienst des Bundes soll zur Abklärung der Identität ein Online-Zugriff auf das Informationssystem ISA gewährt werden. Dem NDB soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, mittels Namen oder Ausweisnummer Personen überprüfen zu können, welche die innere Sicherheit der Schweiz gefährden könnten. Dies ist insbesondere in Fällen von Bedeutung, in denen der NDB von einer ausländischen Partnerbehörde über verdächtige Aktivitäten einer Person unterrichtet wird. Mittels Abfrage von Namen oder Ausweisnummer soll rasch online geklärt werden können, ob die betreffende Person im Besitz eines schweizerischen Ausweises ist. Zudem soll mit den weiteren Angaben in ISA wie z.B. dem Foto geprüft werden können, ob es sich tatsächlich um die entsprechende Person handelt. Aktuell ist ohne diesen Online-Zugriff keine effiziente Abklärung der Identität einer Person möglich.
6.6 Strafgesetzbuch36
Artikel 78 Buchstabe d
Mit der Anordnung von Einzelhaft sollen verurteilte Strafgefangene daran gehindert werden, Mithäftlinge für ihr terroristisches Gedankengut zu gewinnen. Ziel der Massnahme ist es, eine Gefährderin oder ein Gefährder an der Rekrutierung von Mitinsassen zu hindern und letztere davon abzuhalten, bei ihrer Suche nach Anschluss und Perspektiven einer gefährlichen Ideologie zu verfallen. Die Vollzugsform der Einzelhaft als „ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen“ ist nach geltendem Recht – soweit nicht als kurzzeitige Disziplinarmassnahme oder zur Vollzugseinleitung bei Strafantritt angewandt – nur zulässig zum Schutz des Gefangenen oder Dritter (Art. 78 Bst. b StGB).
33 SR 142.31
34 SR 142.51
35 SR 143.1
36 SR 311.0