Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Die präventiven Massnahmen des NDB dienen dem Erkennen einer Bedrohung durch eine Person und sehen grundsätzlich keine Zwangsmassnahmen gegenüber dieser Person vor. Im Gegensatz dazu auferlegen oder unterbinden präventiv-polizeiliche Massnahmen des PMT Gefährdern bestimmte Verhaltensweisen, die nötigenfalls mit polizeilichem Zwang durchgesetzt werden können. Diese vom Gesetzgeber gewollte Trennung zwischen dem Beschaffen von Informationen über eine Person durch den Nachrichtendienst und dem polizeilichen Einwirken auf diese Person durch die Polizei widerspiegelt sich in der organisationsrechtlichen Trennung von NDB und fedpol.
Repression: Zur Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums hat der Bundesrat am 22. Juni 2017 einen Gesetzesentwurf der Vernehmlassung unterbreitet3. Dieser stellt unter anderem das Anwerben, die Ausbildung und das Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat – also die so genannten Dschihadreisen – ausdrücklich unter Strafe. Die terroristische Organisation wird nun ebenfalls durch das Strafgesetzbuch (StGB)4 klar definiert. Das befristete Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen5 wird damit in das ständige Recht überführt. Mit dieser Vorlage wird das strafrechtliche Instrumentarium zur Verfolgung terroristisch motivierter Handlungen im Sinne des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus vervollständigt.
Terrorismus kann nicht mit den Mitteln des Strafrechts allein bekämpft werden. So genügt die Anpassung des Strafrechts nicht, um das Ziel – die Verhinderung von Terrorismus in der Schweiz – zu erreichen. Die Radikalisierung von Personen hin zum Terrorismus erfordert frühzeitige staatliche Interventionen, sobald sich sozial auffälliges Verhalten manifestiert. Vgl. hierzu das von fedpol erstellte 6-Phasenmodell der Radikalisierung (Phase 4 ist aufgeteilt in 4a und 4b):
Es ist entscheidend, dass die kommunalen und kantonalen Behörden in der Frühphase der Radikalisierung soziale, erzieherische, therapeutische, ärztliche oder andere Massnahmen ergreifen, um eine (weitere) Radikalisierung zu verhindern bzw. eine solche rückgängig zu machen.
Zur Bewältigung der von einer radikalisierten Person ausgehenden Bedrohung für Dritte und sich selbst haben verschiedene Kantone eine behördenübergreifende Fallführung (auch „Case Management“ oder „Bedrohungsmanagement“) eingerichtet oder sind daran, eine solche einzurichten. Im Rahmen der der Fallführung wird am runden Tisch unter Beteiligung aller mitinvolvierten Behörden (z.B. die spezialisierte Dienststelle [KND], das Migrationsamt, das Sozialamt sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) die notwendige Koordination und Kontrolle aller sozialen, erzieherischen, therapeutischen, ärztlichen oder anderen Massnahmen gewährleistet. Dem Grad ihrer Radikalisierung und der damit einhergehenden Gefahr entsprechend können bereits heute im Rahmen einer Fallführung verschiedene Massnahmen gegenüber einer betroffenen Person ergriffen werden.
Der NAP, der vom Sicherheitsverbund Schweiz (SVS) am 24. November 2017 verabschiedet und am 4. Dezember 2017 der Öffentlichkeit vorgestellt wurde, schlägt entsprechende Massnahmen vor und gibt Handlungsempfehlungen, wie alle Formen von politisch und ideologisch motivierter Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus erkannt und verhindert werden können. Dieser Aktionsplan wurde in Zusammenarbeit mit Städten und Gemeinden erarbeitet, da die Zusammenarbeit auf lokaler Ebene bei dieser Radikalisierungsprävention zentral ist. Die Schweiz hat in den vergangenen Jahren wichtige Schritte zur Umsetzung und Ratifikation
3Vernehmlassungsvorlage unter: https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2017/2017-06-22.html
4 SR 311.0
5 SR 122