Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten

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Massnahmen beauftragten Behörden dürfen, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Das ZAG ist anwendbar.

Artikel 24a Abs. 7 erster Satz und 9

Hierbei handelt es sich um eine rein redaktionelle Anpassung: Das geltende Recht erteilt der Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) Zugriff auf die Informationen über Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen. Da diese Zentralstelle nicht mehr existiert, ist auch ihr Online-Zugriff, der in den Absätzen 7 und 9 erwähnt wird, zu streichen. Die Zentralstelle wird auch in Artikel 24c Absatz 5 erwähnt. Sie ist auch aus dieser Bestimmung zu streichen.

Artikel 24c Abs. 1 Bst. a, und Abs. 5 und 6

Diese Bestimmung betrifft ausschliesslich Personen, gegen die eine Massnahme wegen Gewalttätigkeiten an Sportveranstaltungen verhängt wurde. Sie soll wie folgt verschärft werden: Nach geltendem Recht kann einer Person die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagt werden, wenn gegen sie ein Rayonverbot besteht. Neu soll diese Bestimmung zusätzlich zur Anwendung gelangen, wenn eine Person einer Meldeauflage unterliegt. Es hat sich gezeigt, dass die Beschränkung allein auf das Rayonverbot zu einschränkend ist, um schweizerische gewalttätige Hooligans zur Gewährleistung der Sicherheit von Sportveranstaltungen im Ausland fernzuhalten.

Artikel 24f Altersgrenze

Massnahmen nach Artikeln 23i–23k sowie 23m E-BWIS können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Die Massnahme nach Artikel 23l E-BWIS kann hingegen nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben. Damit werden ausdrücklich Altersgrenzen festgelegt. Einerseits sollen gegenüber Personen unter dem 12. bzw. dem 15. Altersjahr keine präventiv-polizeilichen Massnahmen verfügt werden und andererseits trägt die Bestimmung dem Umstand Rechnung, dass auch minderjährige Personen eine terroristische Gefahr darstellen können. Die jüngsten Dschihad-Reisenden aus der Schweiz waren zum Zeitpunkt der Ausreise 15 bzw. 16 Jahre alt. Im 2017 verhaftete die französische Polizei in einem Vorort von Paris (Vitry-sur-Seine) einen 13-Jährigen, nachdem er auf Telegram dem IS die Treue geschworen hatte. Er soll kurz davor gestanden sein, einen Anschlag zu verüben. Ein 15-jähriges Mädchen stach im 2016 infolge einer Polizeikontrolle im Bahnhof von Hannover einem Polizisten mit einem Messer in den Hals. Die deutsche Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass das Mädchen von IS-Mitgliedern Anweisungen zur Messerattacke erhalten hat. Die Ermittler werten den Angriff deshalb als die erste vom IS in Deutschland in Auftrag gegebene Tat.

Das Wohl des Kindes ist jedoch stets im Sinne des Übereinkommens über die Rechte des Kindes28 sowie von Artikel 11 BV zu wahren (insb. das Recht auf Bildung und Familienleben) und in der Interessenabwägung vorrangig zu berücksichtigen. Bei Kindern sind vorrangig Kindesschutzmassnahmen zu prüfen, welche das anvisierte Ziel herbeiführen könnten. Nach diesem Gesetz soll die Eingrenzung auf eine Liegenschaft gemäss Artikel 23l E-BWIS nur insofern erlaubt sein, als durch die Massnahme keine psychischen Schäden verursacht werden. Ein Fernhalten schulpflichtiger Personen vom Unterricht ist nur zulässig, soweit die Massnahme unentbehrlich erscheint. Die Eingrenzung auf eine Liegenschaft ist somit das absolut letzte Mittel (ultima ratio), das gegenüber einer minderjährigen Person ausgesprochen werden kann, sofern alle Voraussetzungen gemäss Artikel 23l Absatz 1 sowie Absatz 2 E-BWIS gegeben sind.

Artikel 24g Aufschiebende Wirkung

Beschwerden gegen Verfügungen über Massnahmen nach den Artikeln 23h–23l E-BWIS haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter der Beschwerdeinstanz kann einer Beschwerde von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Zweck der Massnahme dadurch nicht gefährdet wird. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass im Einzelfall „überzeugende Gründe“ für die sofortige Wirksamkeit der Verfügung sprechen. Der Entzug muss mithin durch öffentliche oder private Interessen gerechtfertigt sein. Die Massnahmen haben keine Geld-

28 SR 0.107