Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

der Aufnahme einer terroristisch motivierten Reise Anhaltspunkte erhalten, dass eine bestimmte Person eine terroristische Straftat im Sinne von Art. 260teroder 260quinquiesStGB begehen könnte. Entsprechende Hinweise können sich aus Anzeigen besorgter Eltern oder von Drittpersonen ergeben oder aus Absichtserklärungen der betroffenen Person selbst in Beiträgen auf sozialen Netzwerken. In dieser Phase arbeiten die polizeilichen Behörden der Kantone und des Bundes Polizei in der Wahrnehmung ihres Auftrags der Gefahrenabwehr mit blossen Vermutungen oder Hypothesen.13 Zur Wahrnehmung dieses Auftrags soll die Polizei neu – auf entsprechend gefestigten Vermutungen – mit den nachfolgend dargestellten präventiven Instrumenten ausgestattet werden.

2 Die beantragte Neuregelung

Mit dem vorliegenden Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) werden Lücken in den Handlungsfeldern “Prävention und Schutz“ für ein umfassendes Abwehrdispositiv gegen Terrorismus geschlossen:

Die präventiv-polizeilichen Massnahmen sollen ausserhalb des Strafverfahrens zur Anwendung kommen:

- einerseits vor der Eröffnung eines Strafverfahrens, wenn soziale oder therapeutische Massnahmen zur Verhinderung einer

Gefährdung durch die radikalisierte Person nicht mehr ausreichen und noch nicht genügend Elemente zur Eröffnung eines Strafverfahrens vorliegen (Phase 3); und

- andererseits nach Abschluss des Strafverfahrens und nach dem Vollzug einer Haftstrafe, wenn die Sicherheitsbehörden die

verurteilte und aus der Haft entlassene Person nach wie vor als Gefahr für die innere Sicherheit einstufen (Phase 6).

Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen die Präventionsmassnahmen von Kantonen und Gemeinden gegenüber radikalisierten Personen ergänzen.

Reichen jedoch soziale, integrative oder therapeutische Massnahmen zur Verhinderung einer mutmasslichen Gefährdung durch die radikalisierte Person nicht aus, so müssen adäquate präventiv-polizeiliche Massnahmen angeordnet werden können. Zur Anwendung gelangen Massnahmen im bestehenden kantonalen Polizeirecht sowie neu die vorliegend ergänzend vorgeschlagenen Massnahmen. Sie zielen darauf ab, radikalisierte und als gefährlich beurteilte Personen an einer Reise in Konfliktgebiete zu hindern (Dokumentensperre, Meldepflicht), ihren Bewegungsradius einzuschränken (Ein- und Ausgrenzungen) und ihnen den Kontakt zum kriminellen Rekrutierungsumfeld zu untersagen (Kontaktverbot). Letztere Massnahmen können lediglich verfügt werden, wenn nebst konkreter und aktueller Anhaltspunkte soziale, integrative oder therapeutische Massnahmen sowie Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr der Kantone gegenüber einer Gefährderin oder einem Gefährder nicht ausreichen. In diesem Sinne wird Grundsatz der Subsidiarität beachtet.

Gemäss den Empfehlungen des NAP werden die hier vorgeschlagenen polizeilichen Massnahmen das Dispositiv wie folgt ergänzen:

13 Es geht bei den neuen präventiv-polizeilichen Massnahmen nach. Art. 23e ff. E-BWIS somit gerade nicht um die Erhärtung eines noch vagen Anfangsverdachts im Hinblick auf die Einleitung eines strafprozessualen Vorverfahrens bzw. eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens. Diese Tätigkeit der Polizei wäre kriminalpolizeilicher Natur.