Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten

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zu manipulieren, so dass dessen Funktionsfähigkeit vermindert wird. Die Bestimmung ist technologieneutral ausgestaltet. Zulässig ist insbesondere auch eine satellitengestützte Überwachung mittels GPS. Der Einsatz technischer Ortungsgeräte umfasst auch die Installation eines Satellitenempfängers bzw. eines Basisgerätes in der Wohnung des Betroffenen, welches mit dem am Körper getragenen Gerät kommuniziert und allenfalls einen Alarm auslöst. Auf eine permanente Überwachung des Aufenthaltsort und der räumlichen Bewegungen in Echtzeit (aktive Überwachung) wird verzichtet. Eine vergleichbare Bestimmung im Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen ist in der Vernehmlassung – insbesondere auch bei den Kantonen – auf eine breite Ablehnung gestossen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine lückenlose und dauernde Echtzeitüberwachung technisch gegenwärtig nicht zuverlässig durchgeführt werden könne und auch dem praktischen Vollzug Grenzen gesetzt seien. So sei die Ortungssicherheit teilweise sehr ungenau und es können Überwachungslücken auftreten. Zu Besorgnis Anlass gab auch die Kostenfrage, da eine Echtzeitüberwachung mit einem nicht unerheblichen personellen und finanziellen Ressourcenaufwand einhergeht. Der Verzicht auf eine Echtzeitüberwachung hat zur Folge, dass die im Rahmen des „Electronic Monitoring“ aufgezeichneten Daten lediglich nachträglich ausgewertet werden können.

In Absatz 3 wird die zuständige Behörde ausdrücklich ermächtigt, die für die Standortlokalisierung eines Mobilfunkgerätes notwendigen Randdaten des Fernmeldeverkehrs zu verlangen. Im Vordergrund steht dabei die auf die Funkzelle bezogene „Cell-ID“, welche immerhin eine grobmaschige Ortung erlaubt. Der Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gewährt der zuständigen Behörde im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten (Art. 9 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs). Wird gegenüber einer Person eine Mobilfunklokalisierung angeordnet, hat diese das Mobilfunkgerät ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen.

Die zulässigen Verwendungszwecke werden in Absatz 4 spezifiziert. In erster Linie dient die Überwachung dem Vollzug der Massnahmen nach Artikel 23i-21l E-BWIS (Bst. a), etwa zur Feststellung, ob sich die Person an eine Ein- oder Ausgrenzungsverfügung hält. Die Daten dürfen zudem für die Verfolgung von Straftaten verwendet werden (Bst. b). Dabei muss es sich nicht zwingend um terroristische Straftaten (vgl. zum Begriff der terroristischen Straftat die Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 2 Bst. dbisE-BWIS) handeln. Ebenfalls dürfen die Daten zur Abwehr von Gefährdungen verwendet werden (Bst. c): Zum einen, um eine Gefährdung festzustellen, zum anderen, um die Gefährderin oder den Gefährder in einen solchen Fall rasch lokalisieren zu können. Anhaltspunkte auf eine Gefährdung bilden beispielsweise Verstösse gegen eine Ein- und Ausgrenzung. Zu denken ist insbesondere an den Fall, dass die Person ein Gebiet betritt, von welchem sie zum Schutz Dritter ausgegrenzt worden ist. Explizit wird auch eine schwere Selbstgefährdung erwähnt. Sofern aufgrund des Aufenthaltsortes Anzeichen auf eine Selbstgefährdung bestehen und nicht davon auszugehen ist, dass sich die Person der Gefährdung aus freiem Willen aussetzt, ist der zuständigen Behörden ein Einschreiten erlaubt. Die Verwendung der Daten kommt aber nur bei schwerwiegenden Selbstgefährdungen in Betracht, wie insbesondere im Fall eines beabsichtigten Suizids. Schliesslich dürfen die Daten bearbeitet werden, um die Funktionsfähigkeit der technischen Mittel zu prüfen und aufrechtzuerhalten (Bst. d).

Gemäss Absatz 5 sind die erhobenen Daten spätestens nach 100 Tagen zu löschen. Nicht zur Anwendung kommt diese absolute Frist, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in einem Strafverfahren als Beweis für ein von der Gefährderin bzw. dem Gefährder begangenes Delikt Verwendung finden können. Zu berücksichtigen ist, dass diese Regelung nur auf die im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gewonnenen Daten Anwendung findet. Die Löschung der für die Zwecke der Mobilfunklokalisierung erhobenen Randdaten richtet sich nach Artikel 11 Absatz 4terE-BÜPF (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 4terE-BÜPF)

Gemäss Absatz 6 sind diejenigen Personen, welchen die erhobenen Daten auswerten, ausdrücklich zu bezeichnen. Damit sollen der Kreis derjenigen Personen, welche Zugriff auf diese grundrechtssensiblen Daten haben, beschränkt und die Verantwortlichkeiten klar zugewiesen werden. Die erhobenen Daten sind zudem vor einer missbräuchlichen Verwendung zu schützen.

Artikel 23n Vollzug der Massnahmen

Gemäss den Absätzen 1 und 2 ist für den Vollzug und die Kontrolle der Massnahmen nach diesem Abschnitt die zuständige Behörde des betroffenen Kantons verantwortlich. Fedpol und das GWK können Amts- und Vollzugshilfe leisten. Die mit dem Vollzug dieser