Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten
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welche(s) die betroffene Person nicht verlassen darf. Zu diesen qualitativen Begleitumständen gehören u.a. die Aussenwelt- und sozialen Kontakte, Vorgaben zur Zeiteinteilung, die Möglichkeit der persönlichen Lebensgestaltung, der Grad der Überwachung der betroffenen Person und nicht zuletzt die zeitliche Dauer der Festhaltung.
Absätze 4 – 7: Fedpol unterbreitet die angeordnete Massnahme innert drei Tagen dem am Ort der Liegenschaft zuständigen kantonalen Zwangsmassnahmengericht zur Prüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet innert fünf Tagen nach Eingang des Antrags. Der Antrag umfasst: die Bezeichnung der betroffenen Person; die einzusetzenden Mittel; allfällige Schutzmassnahmen zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person oder von Dritten; die erforderlichen Angaben zur Beurteilung, ob die Massnahme den gesetzlichen Anforderungen entspricht, also namentlich die Beschreibung der tatsächlichen Anhaltspunkte für die Bedrohung; die Darlegung der Verhältnismässigkeit der Massnahme. Fedpol beendet die Eingrenzung auf eine Liegenschaft unverzüglich, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung zur Fortsetzung der Massnahme verweigert.
Die Gefährderin oder der Gefährder kann bei fedpol jederzeit ein Gesuch um Aufhebung der Massnahme einreichen. Fedpol leitet das Gesuch innert drei Tagen mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter, sofern dem Gesuch nicht entsprochen werden soll. Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Fedpol ist zur Beschwerde berechtigt.
Absatz 8: Die Eingrenzung auf eine Liegenschaft wird für höchstens drei Monate angeordnet. Die Massnahme kann zwei Mal um jeweils maximal drei Monate verlängert werden. Erweist sich eine Verlängerung als notwendig, stellt fedpol einen Verlängerungsantrag mit den gleichen Angaben, wie sie für die Genehmigung notwendig sind. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip wird Rechnung getragen, indem die einschneidenste der Massnahmen maximal neun Monate angeordnet werden kann. Bei der Prüfung der Genehmigung von Verlängerungen wird die Gesamtdauer der Massnahme im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gegen andere Faktoren wie die Schwere der Bedrohung abzuwägen sein.
Artikel 23m Verwendung von technischen Ortungsgeräten und Mobilfunklokalisierung
Zum Vollzug der Massnahmen nach Artikel 23i–23l E-BWIS kann es sich als notwendig erweisen, dass die zuständige Behörde Kenntnisse über den Aufenthaltsort der betroffenen Person hat („Aufenthaltsüberwachung“): Die Kenntnis über den Aufenthaltsort erleichtert insbesondere die Feststellung, ob sich die betroffene Person an die Auflage hält, ein zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Art. 23j und Art. 23l E-BWIS). Auch ermöglicht eine Aufenthaltsüberwachung die Kontrolle, ob sich die betroffene Person an die im Rahmen eines Kontaktverbotes nach Artikel 23i E-BWIS ausgesprochene Auflage hält, bestimmte Personen nicht zu treffen. Werden verschiedene Personen mit einem gegenseitigen Kontaktverbot belegt, kann sich zudem die Einrichtung einer „dynamischen Verbotszone“ anbieten: Beide Personen werden mit einem technischen Ortungsgerät ausgerüstet, welches Alarm schlägt, wenn sich die Personen einander nähern.
In Absatz 1 werden zwei Möglichkeiten vorgesehen, den Standort und Aufenthalt einer Person zu überwachen: Die Verwendung von technischen Ortungsgeräten und die Mobilfunklokalisierung. Gleichzeitig wird der Einsatz von Ortungsgeräten und der Mobilfunklokalisierung auf Fälle beschränkt, in denen aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sich eine Gefährderin oder ein Gefährder nicht an eine gestützt auf Artikel 23i–23l angeordnete Massnahme hält. Die Aufenthaltsüberwachung muss sich zudem durch die Schwere der Gefährdung rechtfertigen und es dürfen keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Damit soll dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen und klar gestellt werden, dass eine Aufenthaltsüberwachung durch besondere Gründe gerechtfertigt sein muss.
Absatz 2 regelt die Verwendung von technischen Ortungsgeräten. Die Rede ist auch von „elektronischer Aufenthaltsüberwachung“, „Electronic Monitoring“ oder – umgangssprachlich – von der „elektronischen Fussfessel“ oder dem „elektronischen Armband“. Technische Ortungsgeräte können mit dem Körper, insbesondere dem Fuss- oder Handgelenk, fest verbunden werden. Das bedeutet, dass sich der Verschluss des Ortungsgerätes nur durch gewaltsames Aufbrechen öffnen lässt. Es wird aber auch die Möglichkeit vorgesehen, den Betroffenen mit einem Sender auszurüsten, der nicht fest mit dem Körper verbunden ist. Diesfalls ist die oder der Betroffene verpflichtet, das Gerät ständig und in betriebsbereitem Zustand mit sich zu führen. Dem Träger ist es untersagt, das Gerät