Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten
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einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden; ausgenommen ist die Massnahme nach Artikel 23l E-BWIS. Dies ist vergleichbar mit der Lösung, wie sie der Bundesrat im seinem Entwurf vom 11. Oktober 2017 zu einem Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen vorschlägt.22
Absatz 3: Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen (Sach- und Personendaten, inkl. besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile), die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz unentbehrlich sind. Sie können Personendaten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist, und diese untereinander austauschen. Ein direkter Informationsaustausches ist auch zwischen dem Bund und den Gemeinden möglich, wenn der Kanton letzteren Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen hat (vgl. Art. 6 Abs. 2 E-BWIS). Um Anträge im Sinne von Artikel 23f E-BWIS stellen zu können, muss die antragstellende kantonale oder kommunale Behörde sowie der NDB Kenntnis haben von allen Massnahmen und Verfahren der mit der Person befassten Behörden. Nur durch eine entsprechende behördenübergreifende Fallführung (auch unter dem englischen Begriff „Case Management“ bekannt) ist eine Koordination und Kontrolle aller Massnahmen auf Bundes- sowie kantonaler Ebene gewährleistet. Der Bund wie auch verschiedene Kantone haben deshalb eine Fallführung eingerichtet oder sind daran, eine solche einzurichten.
Eine gesamtschweizerische Regelung auf Bundesebene betreffend den interkantonalen und interinstitutionellen Austausch von Personendaten von Gefährderinnen und Gefährdern ist jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich: Der kantonsinterne Austausch polizeirelevanter Daten wie auch der Datenaustausch zwischen den Kantonen zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehört zu den Kernaufgaben der Kantone. Ausgehend von der geltenden verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen besteht keine Gesetzgebungskompetenz, die es dem Bund erlauben würde, den Kantonen Vorschriften über den Austausch ihrer Daten zu machen. Müsste die Sorge für die Koordination stets dem Bund zugewiesen werden, wenn kantonsübergreifende Interessen tangiert sind, so würde die Polizeihoheit der Kantone sukzessive ausgehöhlt. Mit Verweis auf den Sicherheitsartikel Artikel 57 Absatz 2 der BV soll erklärtermassen die innerstaatliche Kompetenzausscheidung im Bereich der Sicherheit beibehalten und keine neue Bundeskompetenz geschaffen werden, die in die Aufgabenbereiche der Kantone eingreift. Der NAP enthält demzufolge auch die Empfehlung an die Kantone, die Fallführung bzw. den Informationsaustausch der beim Bedrohungsmanagement beteiligten Stellen nach Massgabe ihres Rechts zu regeln.23
Artikel 23f Antrag
Absätze 1 und 2: Im Sinne von Absatz 1 können die zuständige kantonale oder kommunale Behörde und der NDB Massnahmen gemäss Artikel 23h – Artikel 23m bei fedpol beantragen.
Damit fedpol Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit einer präventiv-polizeilichen Massnahme beurteilen kann, ist im Antrag darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 23e E-BWIS erfüllt sind. Die Behörde begründet den Antrag und äussert sich insbesondere zur Gefährdungslage, zum sozialen Umfeld der Gefährderin oder des Gefährders sowie zu Art, Dauer und Vollzug der beantragten Massnahme im Verhältnis zu sozialen, integrativen oder therapeutischen Massnahmen sowie Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr.
Artikel 23g Erlass von Massnahmen
Aus folgenden Gründen soll die Zuständigkeit zum Erlass der Massnahmen fedpol zugewiesen werden: Terroristische Gefährderinnen und Gefährder sind oft international vernetzt oder versuchen, sich international zu vernetzen. Entsprechend ist die Behörde, welche die präventiv-polizeilichen Massnahmen anordnet, darauf angewiesen, mit den Sicherheitsbehörden anderer Staaten den erforderlichen Informationsaustausch zu pflegen. Als Schnittstelle zwischen den inländischen und den ausländischen Sicherheitsbehörden verfügt fedpol über die entsprechende Befugnis für diesen Austausch. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sehen bereits heute vor, dass die Aufgabe der zentralen Vermittlung sicherheitsrelevanter Informationen aus dem In- und Ausland dem Bund obliegt. Die Erfahrung der Sicherheitsbehörden auf Bundesebene hat bestätigt, dass diese gesetzgeberische Aufgabenzuteilung sinnvoll ist, weil sie bei der Bearbeitung der Fälle Synergien ermöglicht. Im Weiteren sind die Handlungen von Gefährderinnen und
22 BBl 2017 7397
23 Nationaler Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus, Empfehlung 15b