Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten

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Erreichung der mit der Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft bzw. der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens bezweckten Ziele dient (Durchführung eines Verfahrens bzw. Sicherstellung des Vollzugs). Zudem muss der Vollzug der Entfernungsmassnahme absehbar, d.h. rechtlich und tatsächlich möglich sein. Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ist zudem zu fordern, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit bestehen.

Artikel 81 Absatz 5

Im Vordergrund der ausländerrechtlichen Haft stehen die Vorbereitung und die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder einer Landesverweisung. Auch im Rahmen einer ausländerrechtlichen Haft dürfen und müssen die Behörden jedoch Gefährdungen der inneren oder äusseren Sicherheit entgegentreten. Das vorgesehene Kontaktverbot verfolgt nicht primär eine ausländerrechtliche Zielsetzung, sondern ist durch sicherheitspolizeiliche Überlegungen begründet.

Ein Kontaktverbot kann nur dann und nur in dem Umfang ausgesprochen werden, als sich damit einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit wirksam begegnen lässt. Zu denken ist insbesondere an Radikalisierungsversuche, eine Bestärkung Dritter in der Absicht, terroristische Anschläge zu begehen, oder an die Vermittlung von Plänen und Wissen zur Verübung von terroristischen Anschlägen. Der Kontakt kann einer Person nicht nur mit mitinhaftierten Personen beschränkt werden, sondern auch mit ihrem (weiteren) sozialen Umfeld, soweit die Gefahr einer negativen Einwirkung im vorgenannten Sinne besteht. Sofern es zur Durchsetzung des Kontaktverbotes erforderlich ist, darf die Person in der Haftanstalt zudem gesondert, d.h. getrennt von anderen Mithäftlingen untergebracht werden.

Das Kontaktverbot wird von der für die Haftanordnung zuständigen Behörde verfügt. Sie stützt sich dabei auf Erkenntnisse der Sicherheits- und Polizeibehörden von Bund und Kantonen. Das Kontaktverbot ist durch die Haftprüfungsbehörde nach Artikel 80 Absatz 2 AuG zu überprüfen, wenn es nicht bereits zusammen mit der Haftordnung erlassen und überprüft worden ist.

Selbstverständlich sind bei der Anordnung eines Kontaktverbotes der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz zu beachten, wie sie sich insbesondere aus der EMRK, der Richtlinie 2008/115/EG des Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vom 16. Dezember (Rückführungsrichtlinie)31, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 196332 über konsularische Beziehungen sowie anderen für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr ergeben.

Artikel 98c

Das SEM arbeitet im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben bei der Terrorismuserkennung und -bekämpfung mit fedpol zusammen. Es koordiniert die Massnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich mit den präventiv-polizeilichen und administrativen Massnahmen von fedpol. Gemäss der Strategie des Bundesrats zur Terrorismusbekämpfung (vgl. Kapitel 8.2) ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) verpflichtet, insbesondere bei grenzüberschreitenden Bewegungen (Einreise, Ausreise, Durchreise) sicherheitsrelevante Umstände festzustellen, eine kritische Prüfung von ausländerrechtlichen Bewilligungen vorzunehmen sowie die Asylgesuche und Einbürgerungsgesuche unter besonderer Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Aspekte zu prüfen. Allfällige Erkenntnisse sind fedpol weiterzuleiten. Derzeit besteht für diese neuen Aufgaben noch keine gesetzliche Grundlage. Diese soll mit dem neuen Artikel 98c geschaffen werden.

Um diese neuen Aufgaben erfüllen zu können, sind die wenigen Personen, die im SEM diese neuen Aufgaben wahrnehmen, darauf angewiesen, auch zusätzliche Informationsquellen konsultieren zu können. Entsprechend soll ihnen ein Online-Zugriff auf verschiedene von fedpol betriebene Informationssysteme gewährt werden (vgl. dazu hinten die Erläuterungen zu den Artikeln 11, 12 und 14 des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme).

31ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98

32 SR 0.191.02