Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 37 Seiten
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Grundzüge der Vorlage
1 Ausgangslage
1.1 Lagebild
Terrorismus stellt eine Bedrohung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz und der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung dar. Der dschihadistisch motivierte Terrorismus gibt dem Terrorismus ein neues Gesicht. Er zeigt sich immer mehr als Low-Cost-Terrorismus, der mit bescheidenen Mitteln und wenig Planung auch von Einzeltätern begangen wird. Diese Low-Cost-Anschläge können jede und jeden irgendwo treffen. Im Gegensatz zu terroristischen Organisationen wie die Rote Armee Fraktion (RAF) oder die Irish Republican Army (IRA) ist der dschihadistisch motivierte Terrorismus eine globale Bedrohung. Er fasst den Begriff des Angriffsziels sehr weit und nimmt mit seinen Anschlägen generell die Bevölkerung der freiheitlichen, offenen Gesellschaften des Westens ins Visier. Zur Erreichung seiner Ziele nutzt er geschickt die Möglichkeiten von Internet und sozialen Medien.
Die terroristische Bedrohung durch den IS und andere dschihadistisch motivierte Terrororganisationen wie IS und Al-Qaïda bleibt weiterhin erhöht – auch in der Schweiz. Der IS ruft seine Anhängerinnen und Anhänger explizit dazu auf, Anschläge mit den vorhandenen Mitteln und Fähigkeiten dort zu verüben, wo sie sich gerade befinden. So sind es v.a. hier ansässige Einzelpersonen und Kleingruppen, die von diesen Terrororganisationen inspiriert in der Schweiz Anschläge verüben oder von der Schweiz aus Anschläge im Ausland vorbereiten können. In einem solchen Kontext genügen repressive Massnahmen für die Terrorismusbekämpfung nicht. Die ganze Gesellschaft ist gefordert, den Rechtsstaat und die damit verbundene Freiheit vor dieser Bedrohung zu schützen.
Die Präventionsarbeit findet in verschiedenen Phasen auf verschiedene Art und Weise statt:
Entscheidend ist die Präventionsarbeit zum Erkennen und Verhindern der Radikalisierung einer bestimmten, einzelnen Person in ihrem sozialen Umfeld mit Massnahmen, wie sie der Nationale Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (NAP) vorsieht. Radikalisiert sich eine Person weiter, ergreift der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) seinerseits Massnahmen zur Erkennung der Bedrohung. Geht von einer radikalisierten Person weiterhin eine Gefahr aus soll sie mit polizeilichem Zwang an einem bestimmten Verhalten gehindert werden. Hier kommen die präventiv-polizeilichen Massnahmen der vorliegenden Vorlage über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) zum Zuge. Eine terroristische oder fundamentalistische Ideologie und Gesinnung alleine können nicht Auslöser präventiv-polizeilicher Massnahmen sein. Erst wenn die Radikalisierung einer Person aufgrund ihres Verhaltens oder konkreter Handlungen in eine terroristische Straftat überzugehen droht, ist staatliches Handeln angezeigt und gerechtfertigt. Diese Vorlage soll das bestehende und geplante präventive Instrumentarium von Bund und Kantonen um zusätzliche präventiv-polizeiliche Massnahmen ergänzen.
1.2 Strategie zur Terrorismusbekämpfung – Ergänzung des Instrumentariums
Angesichts der Bedrohungslage hat der Bundesrat im Herbst 2015 die Strategie zur Terrorismusbekämpfung1 verabschiedet. Hauptziele der Strategie sind die Verhinderung von Anschlägen in der Schweiz, des Exports von Terrorismus aus der Schweiz und der Nutzung der Schweiz als Unterstützungsbasis für Terrorismus. Die Strategie nennt vier Handlungsfelder, mit denen die genannten Ziele erreicht werden sollen: Prävention, Repression, Schutz und Krisenvorsorge. In jedem Handlungsfeld wurden die bestehenden Instrumente analysiert und die vorhandenen Lücken identifiziert.
Prävention: Mit Inkrafttreten des Nachrichtendienstgesetzes (NDG)2 am 1. September 2017 verfügt der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) über die wichtigen Instrumente zum Erkennen von Bedrohungslagen und sogenannten „Risikopersonen“. Die kantonalen Vollzugsbehörden beschaffen gestützt auf das NDG und im Auftrag des NDB auf ihrem Gebiet Informationen. Die Kantone verfügen für diese Aufgaben über eine spezialisierte Dienststelle (sogenannte KND), die sich in der Regel im jeweiligen Polizeikorps befindet. Diese KND übernehmen in verschiedenen Kantonen auch wichtige Funktionen beim Bedrohungsmanagement dschihadistisch radikalisierter Personen (vgl. nachfolgend die Ausführungen zu Schutz und Krisenvorsorge).
1 Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung vom 18. September 2015 (BBl 2015 7487)
2 SR 121