Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit

und Angehörigenbetreuung

und damit um besonders schützenswerte Personendaten i.S.v. Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)64, deren Bearbeitung besonderen Anforderungen unterliegt (vgl. beispielsweise Art. 12 Abs. 2 lit. c oder Art. 14 DSG).

In dieser Dreieckskonstellation ist den Bearbeitungsgrundsätzen des DSG besondere Beachtung zu schenken. So sind namentlich die Angaben über die betroffenen Dritten auf das Nötige zu beschränken und nur jenen Personen zugänglich zu machen, welche diese für die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses (i.c. für die Bestätigung des Anspruchs auf Freistellung) benötigen (Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, Art. 4 Abs. 2 DSG). Zudem müssen die betroffenen Dritten über die Bekanntgabe der Daten an den Arbeitgeber der Betreuungsperson informiert sein (Transparenzprinzip, Art. 4 Abs. 4 DSG).

Im Privatrecht wird kein ärztliches Zeugnis wie in Artikel 36 Absatz 3 ArG verlangt. Jedes Beweismittel kann erbracht werden, um den Urlaubsanspruch zu begründen. Die arbeitnehmende Person muss jedoch Angaben zur Krankheit oder zum Unfall der verwandten oder nahestehenden Person sowie zu deren Betreuungsbedarf machen, und der Arbeitgeber hat daher Daten von Drittpersonen zu bearbeiten Die Datenbearbeitung kann gestützt darauf erfolgen, dass sie zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich ist (Art. 328b Abs. 1 OR), da es darum geht, der arbeitnehmenden Person einen Urlaub zu gewähren. Die betreute Person willigt zudem in diese Datenbearbeitung ein, indem sie das ärztliche Zeugnis oder die sachdienlichen Informationen zur Übermittlung an den Arbeitgeber freigibt. Ausserdem dient der Zweck der Datenbearbeitung ihrem Interesse an der Betreuung, was bei der Interessenabwägung nach Artikel 13 Absatz 1 DSG zu berücksichtigen ist.

Artikel 329h E-OR sieht den Urlaub in Verbindung mit den Artikeln 16i ff. E-EOG vor. Die Bearbeitung der Daten zum schwer erkrankten oder verunfallten Kind durch den Arbeitgeber erfolgt auch hier, weil sie zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich ist, und liegt im Interesse des Kindes. Die Grundsätze des DSG bezüglich Datenbearbeitung müssen auch hier eingehalten werden.

64 SR 235.1