Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit
und Angehörigenbetreuung
3. Betreuungsgutschriften der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausweiten: In Hinblick auf die Altersvorsorge von Angehörigen im Erwerbsalter ohne Erwerbstätigkeit sollte geprüft werden, inwiefern die Bezugsberechtigung einer Betreuungsgutschrift nach Artikel 29septies des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)2 auch auf nahestehende Personen wie Stiefeltern und Lebenspartnerinnen und -partner etc. sowie auf einen Anspruch ab leichter Hilflosigkeit ausgeweitet werden kann.
In der Folge hat der Bundesrat am 1. Februar 2017 das EDI beauftragt, in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Departementen EJPD und WBF, gesetzliche Anpassungen zur besseren Rechtssicherheit und zur Anerkennung von betreuenden und pflegenden Angehörigen zu erarbeiten. Mit dem vorliegenden Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung wird dieser Auftrag umgesetzt.
Die bessere Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben entspricht auch dem Ziel der Fachkräfteinitiative-plus (FKI-plus) von Bund und Kantonen aus dem Jahr 2015. Diese beabsichtigt, das inländische Fachkräftepotenzial verstärkt auszuschöpfen. Als eine Massnahme der FKI-plus hat der Bundesrat am 4. März 2016 das «Förderprogramm zur Weiterentwicklung der Unterstützungs- und Entlastungsangebote für pflegende Angehörige»3 gutgeheissen. Das Programm dauert von 2017 bis 2020 und soll insbesondere mit praxisnahen Wissensgrundlagen zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungs- und Pflegeaufgaben beitragen. Dazu sollen einerseits die Kenntnisse über die Bedürfnisse von betreuenden und pflegenden Angehörigen und ihre Situationen verbessert werden, damit die Unterstützungs- und Entlastungsangebote bedarfsgerecht weiterentwickelt werden können. Andererseits soll die Nutzung und Ausgestaltung von bestehenden Angeboten analysiert werden, damit Anbieterinnen und Anbieter ihre professionellen und informellen Angebote für betreuende und pflegende Angehörige weiterentwickeln können.
1.1.1 Betreuung und Pflege durch Angehörige
Familienmitglieder übernehmen insbesondere gegenüber Kindern sowie unterstützungsbedürftigen erwachsenen Personen unverzichtbare Betreuungs- und Pflegeaufgaben. Insbesondere bei medizinischen Notfällen müssen die Angehörigen die Begleitung oder Betreuung oft auch kurzfristig übernehmen. Wenn Angehörige kranke oder pflegebedürftige Familienmitglieder betreuen, übernehmen sie hauptsächlich die psychische und soziale Unterstützung, die Hilfe im Haushalt, Transporte sowie organisatorische/administrative Tätigkeiten. Übernehmen die Angehörigen Pflegeaufgaben, so ergänzen sie die professionelle Pflege von Spitex-Diensten, von Spitälern oder von Heimen.
Bei der Betreuung und Pflege erleben Angehörige – ebenso wie ihre erkrankten und pflegebedürftigen Familienmitglieder – kritische Phasen, die mit Emotionen wie Angst, Ungewissheit, aber auch mit Hoffnung verbunden sind. Vieles ist unbekannt und der Krankheitsverlauf ungewiss. Dabei zeigt sich, dass betreuende und pflegende Angehörige vielfach überfordert sind und aufgrund der Überlastung an Erschöpfung und anderen Gesundheitsstörungen leiden. Sind betreuende und pflegende Angehörige gleichzeitig noch erwerbstätig, so kann die Vereinbarkeit der beiden Aufgaben zu weiteren Herausforderungen bis hin zur Gefährdung der eigenen beruflichen Laufbahn und der materiellen Existenz führen.
Aus Sicht des Bundes darf kein gesellschaftlicher Druck auf Familienmitglieder ausgeübt werden, ihre Nächsten in einem möglichst hohen Masse selbst zu betreuen und zu pflegen. Besteht diese Bereitschaft, sind jedoch Massnahmen notwendig, die es Erwerbstätigen erlauben, kranke und pflegebedürftige Familienmitglieder im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu betreuen und zu pflegen.
2 SR 831.10
3 <www.bag.admin.ch/pflegende-angehoerige> Stand 1. März 2018