Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit

und Angehörigenbetreuung

2.2 Entschädigung für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes (Betreuungsentschädigung)

Artikel 16g EOG

Wird ein Kind mit einer schweren Krankheit geboren, entsteht kein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung. In diesem Fall hat die Mutter Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung. Die Mutterschaftsentschädigung ist folglich prioritär. Ein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung kann allenfalls im Anschluss an die Mutterschaftsentschädigung entstehen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Der Zusatz «für dasselbe Kind» regelt den Fall, dass in derselben Familie, in der ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind lebt, ein weiteres Kind (Geschwister) zur Welt kommt. In diesem Fall kann gleichzeitig Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung bestehen und auf Betreuungsentschädigung, wobei letztere während des Mutterschaftsurlaubs nur vom Vater bezogen werden kann.

Artikel 16i EOG

Absatz 1: Eine Person, die ein Kind hat, muss zu diesem Kind in einem Kindsverhältnis gemäss Artikel 252 ZGB stehen. Der Zivilstand der Eltern ist nicht von Belang. Ein Anspruch kann nur für ein Kind entstehen, das noch nicht 18 Jahre alt ist (Bst. a). Die Erwerbstätigkeit muss von mindestens einem Elternteil unterbrochen werden (Bst. b). Der daraus resultierende Erwerbsausfall ist kausal für die Entschädigung. Beide Eltern haben zusammen nur einen Anspruch.

Absatz 2: Der Anspruch entsteht pro Krankheits- oder Unfallereignis. Erkrankt ein Kind an einer anderen schweren Krankheit, entsteht erneut ein Anspruch. Krankheiten, die mit der Hauptkrankheit in Zusammenhang stehen, weil beispielsweise das Immunsystem geschwächt ist, sind keine neuen Krankheiten und damit kein neues Ereignis. Ein Rückfall, der nach einer längeren beschwerdefreien Zeit eintritt, gilt als neues Ereignis. Aufgrund dieser Bestimmung ist es aber auch möglich, dass in derselben Familie ein weiterer Anspruch entsteht, wenn ein zweites Kind schwer verunfallt oder erkrankt.

Absatz 3: Besteht gleichzeitig Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag gemäss Artikel 42terAbsatz 3 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung45 geht dieser der Entschädigung für Eltern von schwer kranken oder schwer verunfallten Kindern vor. Es ist aber grundsätzlich möglich, dass während der Zeit, in der noch kein Anspruch auf den IPZ entstehen kann, ein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung entsteht, insbesondere während des Wartejahres (Art. 42bisIVG). Muss ein Kind in eine Heilanstalt und wird der IPZ eingestellt (Art. 42terAbs. 3 IVG), ist es möglich, dass bei erfüllten Anspruchsvoraussetzungen die Betreuungsentschädigung zur Anwendung gelangt.

Absatz 4 Buchstabe a: Der Anspruch soll auch Personen zustehen, die sich im Alltag faktisch wie Eltern um das Kind kümmern, obwohl rechtlich eigentlich kein Kindesverhältnis besteht.. Entsprechende Regelungen bestehen bereits in der AHV im Zusammenhang mit Waisenrenten für Pflegekinder.46 Die Verordnungsbestimmungen sollen daran angelehnt werden.

Buchstabe b: Wie bei der Mutterschaftsentschädigung sollen auch Personen einen Anspruch auf die Leistung haben, die arbeitsunfähig sind. Das sind insbesondere Personen, die eine IV-Rente, ein IV-Taggeld oder ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen.

Buchstabe c: Die Definition der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung soll in der Verordnung

45 SR 831.20

46 Art. 25 Abs. 3 AHVG, SR 831.10; Art. 49 AHVV, SR 831.101