Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit
und Angehörigenbetreuung
nicht ausgeschlossen werden können. Eine Minimaldauer als Anspruchsvoraussetzung würde zudem die Entstehung des Anspruchs verzögern, da zuerst die erforderliche Zeit verstreichen müsste. Dies würde dem Zweck der Entschädigung, eine Akutsituation rasch zu mildern, zuwiderlaufen.
Arbeitsverhältnis eines Elternteils
Anspruch auf die Leistung entsteht, wenn mindestens ein Elternteil in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig erwerbend ist. Anders als bei der Mutterschaftsentschädigung werden weder eine Vorversicherungsdauer noch eine Mindesterwerbsdauer vorausgesetzt. Insbesondere die Vorversicherungsdauer, die in einigen Sozialversicherungen gilt, soll dem Leistungstourismus entgegenwirken. Da eine schwere Erkrankung oder ein schwerer Unfall meist plötzlich und unerwartet eintritt, ist davon auszugehen, dass wegen eines solchen Ereignisses niemand in die Schweiz einreist. Daher ist diese Voraussetzung nichtnotwendig.
Für die Betreuungsentschädigung genügt es, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist. Auf die Erwerbstätigkeit beider Eltern als Anspruchsvoraussetzung soll verzichtet werden. Bei Familien mit mehreren Kindern ist davon auszugehen, dass ein Elternteil wegen der Betreuung des schwer beeinträchtigten Kindes vollkommen absorbiert ist und die Betreuung der Geschwister aufgrund der Rollenteilung – Erwerbstätigkeit – Kinderbetreuung – nicht mehr gewährleistet ist. In diesen Situationen ist es wichtig, dass der erwerbstätige Elternteil für die Betreuung der Geschwister Urlaub beziehen kann. Zudem sollen auch Eltern, bei denen derselbe Elternteil das Kind betreut und erwerbstätig ist, während der andere weder das Kind betreut noch erwerbstätig ist, Anspruch auf den Urlaub erwerben können. Müssten beide Eltern erwerbstätig sein, könnte in dieser Konstellation kein Anspruch auf die Entschädigung entstehen. Muss nur ein Elternteil erwerbstätig sein, ist gewährleistet, dass sämtliche Familienformen abgedeckt sind. Die allfällig vorteilhaftere Situation von Familien, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, soll daher bewusst in Kauf genommen werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass es sich dabei um wenige Fälle handeln wird, da lediglich bei einem Viertel der Familien nur ein Elternteil erwerbstätig ist.36 Möglichen Missbräuchen wird durch die Nachweispflicht (Arztzeugnis) und die Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers entgegengewirkt.
Tabelle 5: Erwerbsstatus und Anspruchsberechtigung
Erwerbsstatus Anspruch
Einelternfamilie, erwerbstätig 14 Wochen innerhalb Rahmenfrist
Ein Elternteil erwerbstätig, ein Elternteil nicht erwerbs- 14 Wochen innerhalb Rahmenfrist
tätig
Beide Elternteile erwerbstätig 14 Wochen innerhalb Rahmenfrist, aufgeteilt hälftig oder nach Vereinbarung
Kein Elternteil erwerbstätig 0 Taggelder
1.2.2.3 Rahmenfrist von 18 Monaten und 14 Wochen
Der Betreuungsaufwand für ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind ist beträchtlich und der Verlauf der Beeinträchtigung ist unterschiedlich. So variiert der Betreuungsbedarf eines Kindes je nach Alter und Ausprägung der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Es ist möglich, dass das Kind während einer gewissen Zeit nicht mehr auf die zusätzliche Betreuung durch die Eltern angewiesen ist und diese ihre Erwerbsarbeit wiederum aufnehmen können, dass es sie aber z. B. wegen eines Rückfalls zu einem späteren Zeitpunkt wieder zwingend an der Seite des Kindes braucht. Gemäss den Angaben des Schweizer Kinderkrebsregisters (SKKR)37 beträgt der durchschnittliche Betreuungsaufwand für ein krebskrankes Kind rund 155 Arbeitstage. Dabei handelt es sich um Tage, die ein Elternteil mit dem Kind im Spital verbringen muss. Hinzu kommt der Pflegeaufwand, der ausserhalb der Spitalbesuche anfällt.
36 https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/wirtschaftliche-soziale-situation-bevoelkerung/gleichstellung-frau-mann/vereinbarkeit-beruffamilie/erwerbsbeteiligung-muettern-vaetern.html
37 Schindler Mathias, Kuehni Claudia. Betreuungsaufwand für Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Krebs in der Schweiz. Bern, 2014; www.bag.admin.ch >Faktenblatt_Pflegeaufwand_Kinderkrebs >betreuungsaufwand