Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit
und Angehörigenbetreuung
werden, dass bereits Personen mit leichter Hilflosigkeit auf Unterstützung ihrer Angehörigen angewiesen sind.
1.2 Die beantragte Neuregelung
1.2.1 Kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten
Der Vorentwurf schlägt einen neuen Artikel 329g im OR vor. Darin wird die Lohnfortzahlung für die Betreuung von kranken oder verunfallten verwandten sowie nahestehenden Personen geregelt. .
Die Einführung des neuen Artikels 329g OR bringt gegenüber der aktuellen Situation hauptsächlich zwei Verbesserungen: Einerseits wird ein Urlaub für die Betreuung von verwandten oder nahestehenden Personen a, gegenüber denen keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (Art. 324a OR), gewährt. Andererseits kommen die Beschränkungen aus Artikel 324a OR nicht mehr zur Anwendung und die daraus entstehenden Lücken werden somit geschlossen. Insbesondere wird der Urlaub von drei Tagen nicht mehr an das Jahresguthaben gemäss Artikel 324a OR angerechnet. Die Notwendigkeit der Betreuung ist nachzuweisen; dies betrifft insbesondere das Fehlen einer Ersatzlösung bzw. die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit des betreffenden Angehörigen oder der betreffenden nahestehenden Person. Diese Bedingung muss im Rahmen von Artikel 324a OR bereits heute erfüllt sein.
Die Einführung des neuen Artikels im OR erzielt eine bessere Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie und verbessert diese durch einen klaren Rechtsrahmen. Sie stützt sich auf Urlaubstage, die im geltenden Recht für unterhaltspflichtige Familienmitglieder bereits existieren und in der Unternehmenspraxis (siehe Ergebnisse der im Rahmen der Regulierungsfolgenabschätzung durchgeführten Unternehmensbefragung in Ziffer 3) verbreitet sind. Dabei geht es auch darum, die nötige Zeit zu gewähren, um der betroffenen Person in einem medizinischen Notfall beizustehen und/oder die ersten erforderlichen Massnahmen und Vorkehrungen für die längerdauernde Betreuung und Pflege der betroffenen Person zu treffen. Mit der rechtlichen Verankerung der Lohnfortzahlung soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmenden durch die Übernahme von kurzzeitigen Betreuungsaufgaben keine wirtschaftlichen Nachteile erwachsen, insbesondere soll dadurch der Prekarisierung von Personen mit tiefen Einkommen entgegengewirkt werden.
Die beantragte Neuregelung ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
Tabelle 4 Übersicht zur Neuregelung der kurzzeitigen Arbeitsabwesenheiten
Arbeitnehmende Neuer Artikel 329g im OR Status quo im ArG
Person Freistellung Lohnfortzahlung Freistellung (Art. 36 ArG, Absatz 3) Arbeitnehmende mit kran- 3 Arbeitstage pro Er- 3 Arbeitstage pro Ereig- 3 Arbeitstage pro Ereigken Kindern eignis nis nis (Unterhaltspflicht) Arbeitnehmende mit akut 3 Arbeitstage pro Er- 3 Arbeitstage pro Ereig- Nein kranken Ehepartnerin/Ehe- eignis nis partner oder eingetragene Partnerschaften (Unterhaltspflicht) Faktische Partnerschaften 3 Arbeitstage pro Er- 3 Arbeitstage pro Ereig- Nein (keine Unterhaltspflicht) eignis nis Direkte Verwandtschaften 3 Arbeitstage pro Er- 3 Arbeitstage pro Ereig- Nein (z.B. alleinstehender El- eignis nis ternteil, alleinstehende Geschwister) Nahestehende Personen 3 Arbeitstage pro Er- 3 Arbeitstage pro Ereig- Nein eignis nis