Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit
und Angehörigenbetreuung
erfolgen. Die Definition soll die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung von der mittelschweren (Knochenbrüchen, Diabetes, Lungenentzündung mit Spitalaufenthalt) abgrenzen. Auch sollen mit der Betreuungsentschädigung grundsätzlich akute Krankheitssituationen gemildert werden. Es soll allerdings auch möglich sein, dass eine durch Schwankungen gekennzeichnete chronische Krankheit während einer akuten Phase zu einem Anspruch berechtigt.
Eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung zeichnet sich häufig dadurch aus, dass der Verlauf ungewiss und schwer vorhersehbar ist. Das kann bedeuten, dass der Heilungsverlauf mit Schwankungen einhergeht, mit Rückfällen zu rechnen ist und auch der Ausgang des Heilungsverlaufes offen ist. Auch ist davon auszugehen, dass sich der Verlauf über eine längere Dauer hinziehen wird, ohne dass dabei eine Mindestdauer festgelegt werden soll.
Wenn ein Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, ist es auf eine enge Begleitung durch einen Elternteil angewiesen. Das Ausmass der Betreuung ist wesentlich von der Schwere und Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung, vom Alter des Kindes und der Familiensituation (soziale Vernetzung, weitere Belastungen wie Krankheiten, Arbeitslosigkeit, Arbeitssituation usw.) bestimmt. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin bestätigt mit dem Arztzeugnis die Notwendigkeit der engen Begleitung durch die Eltern. Die Begleitung muss so aufwändig sein, dass die Erwerbstätigkeit unterbrochen werden muss. Dabei soll allerdings keine Mindestzahl an bestimmten Betreuungs- und Pflegehandlungen oder -stunden pro Tag erforderlich sein, obschon die enge Begleitung des Kindes häufig besondere Betreuungs- und Pflegehandlungen – wie die Überwachung von Körperfunktionen, einfache medizinische Massnahmen, Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen, Begleitung zu Therapien und Arztterminen usw.
– beinhaltet. Die enge Begleitung soll auch Phasen einschliessen, in denen sich die Begleitung auf das eigentliche Beistehen beschränkt (z.B. während eines langen Spitalaufenthaltes) und konkrete Pflege- und Betreuungshandlungen nur von Fachpersonen vorgenommen werden können. Daher wird auf eine Definition der Pflege und Betreuung, wie sie beispielsweise in der Invaliden-47 oder der Krankenversicherung48 gibt, verzichtet.
Artikel 16j EOG
Absatz 1: Damit die Eltern den Urlaub beziehen können, wenn das Kind sie braucht, sollen die entschädigten Urlaubswochen innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten bezogen werden können. Die Rahmenfrist dient der Eingrenzung des Urlaubes und gewährleistet, dass sich dieser nicht über mehrere Jahre hinzieht. Gleichzeitig sind die Abwesenheiten für den Arbeitgebenden besser planbar. Zudem besteht während der Rahmenfrist ein Kündigungsschutz nach Artikel 336c Abs. 1 Bst.cbisOR. Die Rahmenfrist stellt sicher, dass auch der Kündigungsschutz nicht unbegrenzt verlängert werden kann.
Absatz 2: Die Rahmenfrist beginnt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16i erfüllt sind und das erste Taggeld bezogen wurde. Der Beginn der Rahmenfrist fällt somit mit dem erstmaligen Bezug der Entschädigung zusammen. Es soll nicht auf den Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung abgestellt werden, da die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Eintritt nicht immer feststeht und unter Umständen erst im Rückblick erkannt wird. Damit würde die Rahmenfrist verkürzt, was der Situation nicht gerecht würde. Wird der Beginn der Rahmenfrist mit dem erstmaligen Bezug gleichgesetzt, fallen zudem Tage, die auf andere Weise beurlaubt wurden (z. B. Ferien, Überzeitkompensation oder Betreuungsurlaub gemäss Art. 329g OR (neu)), nicht in die Rahmenfrist und verkürzen sie damit nicht. Ferien, die während der Rahmenfrist bezogen werden, verlängern diese nicht.
Absätze 3–4 regeln das Erlöschen des Anspruchs. Insbesondere erlischt er vorzeitig, wenn das Kind nicht mehr schwer gesundheitlich beeinträchtigt ist, bevor alle Taggelder bezogen worden sind. Der Anspruch erlischt jedoch nicht, wenn das Kind während der Rahmenfrist mündig wird.
47 Vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung; KSIH; Rz 8074
48 Artikel 7 Krankenpflegeleistungsverordnung (KLV); Massnahmen der Grundpflege; SR 832.112.31