Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit
und Angehörigenbetreuung
1.2.2 Entschädigung für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes (Betreuungsentschädigung)
1.2.2.1 Einleitung
Eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung oder der Unfall eines Kindes ist im Leben einer Familie ein tiefgreifender Einschnitt. Die Familie steht unter einer starken emotionalen und zeitlichen Belastung. Hinzu kann eine finanzielle Belastung kommen, insbesondere wenn ein Elternteil die Arbeit unterbricht und damit einen Erwerbsausfall in Kauf nehmen muss. Der Familienalltag muss neu organisiert und Absprachen mit Arbeitgebern müssen getroffen werden. Um Eltern in dieser Situation zu entlasten und die Heilungschancen und den -prozess des Kindes positiv zu unterstützen, soll ein Urlaub geschaffen werden, der es den Eltern ermöglicht, die Erwerbsarbeit für eine bestimmte Dauer zu unterbrechen, ohne dass damit der Verlust der Arbeitsstelle oder eine gewichtige Erwerbseinbusse einhergeht.
Die Erwerbsersatzordnung34 richtet gegenwärtig Taggelder bei Erwerbsausfall wegen Dienstleistungen in der Armee, im Zivildienst und Zivilschutz sowie bei Mutterschaft aus. Da mit dem vorgesehenen Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes Parallelen zum Mutterschaftsurlaub gezogen werden, ist es naheliegend, für die Einführung einer Betreuungsentschädigung auf die Erwerbsersatzordnung zurückzugreifen.
1.2.2.2 Anspruchsberechtigte Personen
Der Anspruch auf den Erwerbsersatz ist für Eltern vorgesehen, deren Kind infolge der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung einen erhöhten Bedarf an Begleitung und Pflege hat. Anknüpfungspunkt für das Eltern-Kind-Verhältnis bildet Artikel 252 Zivilgesetzbuch (ZGB)35. Der Zivilstand der Eltern ist folglich unerheblich. Den vielfältigen Familiensituationen soll möglichst umfassend Rechnung getragen werden, damit kein Kind aufgrund der Familiensituation benachteiligt wird. Der Anspruch auf die Entschädigung von Pflegeeltern soll in der Verordnung geregelt werden.
Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung
Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern sollen Anspruch auf die Entschädigung haben. Die Definition der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung soll auf Verordnungsstufe erfolgen. Sie soll die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung von Bagatellkrankheiten bzw. leichten Unfallfolgen abgrenzen. Gleichzeitig soll die Definition so allgemein gehalten sein, dass sie möglichst die gesamte Diversität von schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen umfasst.
Massgebend für die Beurteilung des Schweregrads der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind zunächst die Symptome der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Es muss nicht zwingend eine Diagnose vorliegen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedingen jedoch meist eine stationäre und/oder ambulante ärztliche Behandlung über eine längere Zeit (mehrere Monate), die allerdings beim erstmaligen Auftreten häufig noch nicht abschätzbar ist.
Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen verlangen eine intensive Betreuung durch die Eltern. Das Ausmass des Betreuungsbedarfes ist neben der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich vom Alter des Kindes bestimmt. Ein vierjähriges Kind braucht bei derselben gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht dieselbe Begleitung wie ein 15-jähriges. Insofern kann dieselbe gesundheitliche Beeinträchtigung je nach Alter des Kindes als schwer oder weniger schwer beurteilt werden.
Von der Voraussetzung einer Minimaldauer zur Behandlung der gesundheitlichen Beeinträchtigung, beispielsweise von einem Monat, wurde abgesehen, da damit beispielsweise Arm- oder Beinbrüche
34 SR 834.1
35 SR 210