Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit

und Angehörigenbetreuung

Zweck wird in der Regel ein ärztliches Zeugnis verwendet.

Die heutige Definition von «pflegebedürftige Angehörige» und «nahestehende Personen» im Artikel 36 Absatz 1 ArG ist folglich für das neue Artikel 329g OR massgebend. Es wird keine abschliessende Liste der betroffenen Personen erstellt. Es handelt sich um eine weite Definition, die sich an der persönlichen Situation der Arbeitnehmenden und ihren Verpflichtungen, die nicht rechtlicher Art sein müssen, orientiert. Damit kann den verschiedenen derzeit existierenden Familiensituationen (Konkubinatspaare, Kinder, die sich um die Ehepartnerin des Vaters oder den Ehepartner der Mutter kümmern und umgekehrt usw.) Rechnung getragen werden. Dieser Ansatz ist für kurzzeitige Abwesenheiten verhältnismässig.

Artikel 36 Absatz 3 ArG ist auch zu berücksichtigen. Diese Bestimmung betrifft die Betreuung kranker Kinder. Der Text besagt nicht, dass es sich um minderjährige Kinder handeln muss. Artikel 36 Absatz 1 ArG ist mit der «Erziehung von Kindern bis 15 Jahren» präziser. Diese Altersgrenze ist im Zusammenhang mit Artikel 36 Absatz 3 ArG nicht sachgerecht, da sie der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht widerspricht, die bis zum 18. Lebensjahr des Kindes oder unter Umständen sogar noch darüber hinaus besteht. Zudem kommt es vor, dass Eltern ein volljähriges Kind unterstützen müssen, das beispielsweise schwer erkrankt oder in einem kritischen Zustand ist, der notfallmässige Unterstützung erfordert. Ebenso geht es bei der Betreuung kranker oder verunfallter verwandter oder nahestehender Personen in erster Linie um Erwachsene. Der rechtliche Begriff ist jedoch nicht auf Erwachsene beschränkt, je nach Familiensituation kann zum Beispiel ein minderjähriges Enkelkind oder eine minderjährige Nichte betroffen sein. Der Unterschied zwischen minderjährigen Kindern und Erwachsenen spielt dann eine Rolle, wenn die Notwendigkeit der Betreuung beurteilt werden muss. Eine Betreuung wird eher als notwendig erachtet, wenn es sich um ein Kind handelt. In vielen Situationen kann eine erwachsene Person für sich selber sorgen, während Minderjährige – insbesondere Kleinkinder – dazu nicht in der Lage sind. Zu klären ist das Verhältnis der neuen Bestimmung zu Artikel 324a OR. Der dreitägige Urlaub schliesst nämlich die Anwendung von Artikel 324a OR aus. Während des Urlaubs besteht keine Arbeitspflicht. Es kann somit zu keiner Verhinderung kommen, die die arbeitnehmende Person von ihrer Pflicht befreien würde. Der Urlaub ist folglich unabhängig vom Jahreskontingent gemäss Artikel 324a OR.

Nach Ablauf des dreitägigen Urlaubs kann Artikel 324a OR dagegen zur Anwendung kommen, sofern die erwähnten Voraussetzungen dieser Bestimmung (Ziff. 1.1.5.1) erfüllt sind und das entsprechende Jahresguthaben nicht ausgeschöpft ist. Ein Urlaub könnte theoretisch auch aufgrund von Artikel 329 Absatz 3 OR nach den drei Tagen bestehen. Die nach dieser Bestimmung gewährte freie Zeit übersteigt indessen in der Regel drei Tage nicht.

Auch das Verhältnis von Artikel 329g OR zum neuen Artikel 329h OR betreffend des «Urlaubs für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes» gilt es zu klären. Angesichts der unterschiedlichen Funktionen der Urlaube und der allenfalls notwendigen Zeit zur Ermittlung der Notwendigkeit des länger dauernden Betreuungsurlaubs kann der dreitägige Urlaub von Artikel 329g OR unabhängig vom Urlaub gemäss Artikel 329h OR bezogen werden. Wenn beispielsweise die Krankheit eines Kindes klar nachgewiesen ist, aber die Schwere der Krankheit zusätzliche Abklärungen erfordert oder umstritten ist, können die Eltern den Urlaub gemäss Artikel 329g OR beziehen, um sich um ihr krankes Kind zu kümmern.