Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit

und Angehörigenbetreuung

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

5.2.1 Kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten

Die kurzzeitigen pflegebedingten Arbeitsabwesenheiten sind nicht Gegenstand einer von der Schweiz eingegangenen internationalen Verpflichtung.

5.2.2 Entschädigung für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes

Die EU hat zwecks Erleichterung der Freizügigkeit Regelungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit geschaffen. Die Schweiz nimmt seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen)58 am 1. Juni 2002 an diesem Koordinationssystem teil. Das EU-Recht sieht keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Einzelheiten ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der europarechtlichen Koordinationsgrundsätze selbst festlegen. Dies gilt aufgrund des revidierten EFTA-Übereinkommens59 auch in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten.

Der Erwerbsersatz für Dienstleistende gehört nicht zu den vom internationalen Recht geregelten Risiken der sozialen Sicherheit und kann deshalb beliebig ausgestaltet werden. Leistungen bei Mutterschaft sowie Erwerbsersatz für Eltern von schwer kranken oder schwer verunfallten Kindern können hingegen international als Familienleistungen oder als den Leistungen bei Mutterschaft gleichgestellte Leistungen klassifiziert werden. Ihre Ausgestaltung muss den internationalen Verpflichtungen Rechnung tragen, welche die Schweiz auf diesem Gebiet übernommen hat.

Die Schweiz wendet aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU sowie des revidierten EFTA-Übereinkommens die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004)60 und 987/200961 an. Diese gelten auch für gewisse Leistungen, die im Anwendungsbereich des EOG sind (Artikel 28a EOG). Nach der VO 883/2004 ist die Schweiz verpflichtet, Staatsangehörige eines EU- bzw. EFTA-Staates gleich zu behandeln wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger (Art. 4 VO 883/2004) und ihnen Erwerbsersatz für Eltern von schwer kranken oder schwer verunfallten Kindern zu gewähren, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen, nötigenfalls unter Mitberücksichtigung von entsprechenden Versicherungszeiten in einem EU-/EFTA-Staat, erfüllen (Art. 6 VO 883/2004). Die Entschädigung ist auch bei Wohnsitz im EU- oder EFTA-Raum zu gewähren (Art. 7 VO 883/2004), also namentlich an Grenzgängerinnen und Grenzgänger.

Die einzelnen Massnahmen der vorliegenden Revision sind vereinbar mit den erwähnten Koordinierungsvorschriften.

Kein von der Schweiz ratifiziertes internationales Übereinkommen im Bereich der sozialen Sicherheit sieht Leistungen wie diejenigen des Vorentwurfs vor. Insbesondere im Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Mutterschutz62, das von der Schweiz ratifiziert wurde, sind

58 SR 0.142.112.681

59 SR 0.632.31

60 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, in der für die Schweiz gemäss Anhang 2 Abschnitt A des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) beziehungsweise gemäss Anhang K Anlage 2 Abschnitt A des EFTA-Übereinkommens (SR 0.632.31) jeweils verbindlichen Fassung. Eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1.

61 SR 0.831.109.268.11

62 SR 0.822.728.3