Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit
und Angehörigenbetreuung
Das bedeutet, dass ein Elternteil bei einer Krebserkrankung seines Kindes normalerweise während eines Jahres komplett am Arbeitsplatz ausfällt (ca. 240 Arbeitstage). Zusammen mit den Betreuungstagen im zweiten Jahr (1–2 Tage pro Woche) und dem Aufwand für die langjährigen Nachkontrollen fallen somit erwerbstätige Eltern total für etwa 320 Arbeitstage aus (240 im ersten Jahr nach Erkrankung, 80 verteilt auf die folgenden Jahre).
Die Urlaubsdauer von14 Wochen, die während 18 Monaten bezogen werden können, decken den für an Krebs erkrankten Kindern angegeben Bedarf nicht komplett ab. Der Betreuungsurlaub soll auch gesundheitliche Beeinträchtigungen von kürzerer Dauer umfassen und deckt nicht jede Situation vollumfänglich ab. Die vorgeschlagene Dauer erleichtert somit schwere Krankheitssituationen lediglich und deckt einen Teil eines Erwerbsausfalles. Der Urlaub soll wochenweise bezogen werden können. Zur Eingrenzung des Urlaubes wird eine Rahmenfrist eingeführt innerhalb derer der Urlaub – wochenweise oder am Stück – bezogen werden kann (vgl. Erläuterungen zu Art. 16j EOG).
1.2.2.4 Höhe und Bemessung der Betreuungsentschädigung
Die Bemessung der Betreuungsentschädigung erfolgt nach denselben Regeln wie jene der Mutterschaftsentschädigung.38 Das Taggeld beträgt 80 Prozent des vorangegangenen Lohnes und ist durch einen Höchstbetrag beschränkt. Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne Urlaubstage oder der Urlaub am Stück bezogen wird (vgl. Erläuterungen zu Art. 16k EOG).
1.2.2.5 Koordination mit anderen Sozialversicherungen
Einleitung
Die Koordination mit anderen Sozialversicherungen soll sowohl eine Überentschädigung verhindern als auch sicherstellen, dass keine Versicherungslücken aufgrund des Betreuungsurlaubs in anderen Sozialversicherungen entstehen.
Ausschluss anderer Leistungen, jedoch Vorrang der Mutterschaftsentschädigung und des In-
tensivpflegzuschlags
Während des Bezugs der Betreuungsentschädigung sollen grundsätzlich keine Leistungen aus anderen Sozialversicherungen ausgerichtet werden. Eine Ausnahme besteht in Bezug auf die Mutterschaftsentschädigung. Wird ein Kind schwer krank geboren, besteht Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung und nicht auf die Betreuungsentschädigung (Art. 16g EOG). Eine zweite Ausnahme besteht bezüglich des Intensivpflegezuschlages (IPZ), den die Invalidenversicherung39 gewährt. Es kann grundsätzlich kein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung entstehen bzw. sie erlischt, wenn ein Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag entsteht oder besteht. Allenfalls kann ein Anspruch entstehen, wenn der Intensivpflegezuschlag eingestellt wird, weil das Kind im Spital ist.
Beiträge an Sozialversicherungen
Auf der Betreuungsentschädigung werden, wie bei der Mutterschaftsentschädigung, Beiträge für die AHV, die IV, die EO und die ALV erhoben (Art. 19a EOG). Der Arbeitgeberanteil wird vom Fonds übernommen, wie dies bei der Mutterschaftsentschädigung der Fall ist. Diese Bestimmung gilt für sämtliche Entschädigungen, die im EOG geregelt sind, weshalb keine Anpassung der Bestimmung erforderlich ist.
Unfallversicherung
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung40 sind Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz ausdrücklich als Lohn im Sinne des UVG aufgeführt, so dass die Weiterversicherung während des Betreuungsurlaubs gewährleistet ist.
38 Art. 16e EOG; SR 834.1
39 Art. 42terAbs. 3 IVG; SR 831.20