Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit

und Angehörigenbetreuung

Artikel 16k EOG

Absatz 1: Diese Bestimmung legt die Form der Entschädigung fest. Wie beim Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft wird die Entschädigung in Form eines Taggeldes festgesetzt.

Absatz 2 und 3: Analog zur Mutterschaftsentschädigung besteht Anspruch auf 98 Taggelder. Anders als bei der Mutterschaftsentschädigung können die Taggelder innerhalb der Rahmenfrist am Stück oder mit Unterbrüchen nach Bedarf bezogen werden. Die kürzeste Bezugsdauer beträgt eine Woche. Es können also nicht einzelne Tage bezogen werden. Zur Festsetzung des Taggeldes wird der Monatslohn wie bei der Mutterschaftsentschädigung durch 30 Tage dividiert. Damit ist gewährleistet, dass – bis zur Plafonierung von 196 Franken – 80 Prozent des Erwerbseinkommens gedeckt sind (vgl. auch Erläuterung zu Art. 16l). Der wochenweise Bezug ist bedingt durch die Festsetzung des Taggeldes. Diese entspricht jener der Mutterschaftsentschädigung.

Absatz 4: Diese Bestimmung regelt den Anspruch auf die Entschädigung der Eltern untereinander, wenn beide die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Weil der Urlaub den Eltern grundsätzlich zur Hälfte zusteht, sie einander aber Tage abgeben können (vgl. Art. 329h Abs. 3 OR), wird festgehalten, dass die Entschädigung jeweils dem Elternteil zusteht, der den Urlaub bezieht.

Artikel 16l EOG

Für die Höhe und die Bemessung des Taggeldes gelten die Regelungen für die Mutterschaftsentschädigung sinngemäss. Das heisst, das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Urlaubs erzielt worden ist. Es ist auf 196 Franken pro Tag begrenzt. Deckt die Betreuungsentschädigung aufgrund dieser Begrenzung nicht 80 Prozent des Lohnes, kommen die Bestimmungen zur Lohnfortzahlung gemäss Artikel 324a und 324b des Obligationenrechts zur Anwendung.

Artikel 16m EOG

Absatz 1: Diese Bestimmung soll eine Überentschädigung verhindern. Während des Bezugs der Betreuungsentschädigung werden grundsätzlich keine anderen Taggelder ausgerichtet. Denkbar ist allerdings, dass die Geburt eines Kindes in eine schwere Krankheitszeit eines anderen Kindes fällt. In solch einem Fall soll ein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung entstehen können. Wie zu Artikel 16g EOG erläutert, reiht sich diese Entschädigung in der Priorisierung nach der Mutterschaftsentschädigung ein.

Absatz 2: Nach dem Mutterschaftsurlaub kommt allenfalls die Entschädigung für Eltern schwer kranker oder schwer verunfallter Kinder zum Tragen. Diese wird mindestens gleich hoch sein wie die aufgeführten Leistungen.

Artikel 20 Absatz 1 EOG

Die Bestimmungen über die Verjährung und Verrechnung sind allgemein gültig, weshalb sie ihren Platz unter «IV. Verschiedene Bestimmungen» haben. Die Regelung, die für die Mutterschaftsentschädigung gilt, kann sinngemäss übernommen werden: Der Anspruch auf Nachzahlung von nicht bezogenen Leistungen erlischt fünf Jahre nach dem letzten bezogenen Urlaubstag.

Randtitel Artikel 329 OR

Der Randtitel zu Artikel 329 OR ist zu ergänzen, weil neue Bestimmungen zum Betreuungsurlaub im Obligationenrecht aufgenommen werden.