Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit
und Angehörigenbetreuung
Übersicht
Ein zunehmender Bedarf an Betreuung und Pflege, der nicht allein durch das Gesundheitswesen gedeckt werden kann, neue Formen des familiären Zusammenlebens sowie die stetig steigende Erwerbsquote bei Frauen hat die familiären Aufgaben für erkrankte Familienmitglieder ins Blickfeld der Politik gerückt. Diese Gründe veranlassten den Bundesrat den «Aktionsplan zur Unterstützung und Entlastung betreuender und pflegender Angehöriger» am 5. Dezember 2014 zu verabschieden.
Im Hinblick auf die Konkretisierung der im Aktionsplan vorgeschlagenen gesetzlichen Anpassungen zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege hat der Bundesrat am 1. Februar 2017 das Eidgenössische Departement des Innern EDI beauftragt, gemeinsam mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF die vorliegende Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten.
Kernelemente der Vorlage
Mit dem neuen Artikel 329g im Obligationenrecht (OR, SR 220) soll für die Freistellung von kranken
oder verunfallten verwandten sowie nahestehenden Personen die Lohnfortzahlung geregelt werden.
Die Freistellung mit Lohnfortzahlung soll es möglichst vielen Erwerbstätigen erlauben, kurzzeitig Betreuungsaufgaben für ihre Angehörigen ohne Lohneinbusse zu übernehmen. Die maximale Dauer des Kurzurlaubs beträgt drei Tage.
Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen
In Erfüllung des Postulats Seydoux-Christe (09.4199): «Ausreichend langer bezahlter Urlaub für Eltern von schwerkranken Kindern» sollen folgende Anpassungen erfolgen:
Mit dem neuen Artikel 329h OR soll das Recht auf Urlaub zur Betreuung von schwer kranken oder
schwer verunfallten Kindern von maximal 14 Wochen innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten verankert werden.
Im Erwerbsersatzgesetz (EOG, SR 834.1) wird die Entschädigung – Betreuungsentschädigung - für
diesen Urlaub eingeführt. Dieses Gesetz regelt bereits den Erwerbsersatz für Dienstleistende in der Armee und bei Mutterschaft. Die Regelungen im OR und im EOG sind gekoppelt und aufeinander abgestimmt.
Die Anspruchsberechtigung soll für erwerbstätige Elternteile gelten, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen und deswegen die Erwerbstätigkeit unterbrechen.
Erweiterung der Betreuungsgutschriften in der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Um das selbstständige Leben zuhause zu unterstützen, soll mit einer Anpassung von Artikel 29septies des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) der Anspruch auf Betreuungsgutschriften bereits bei leichter Hilflosigkeit gewährt werden. Die Ausweitung des Anspruchs auf leichte Hilflosigkeit fördert die Anerkennung der Betreuungsleistung von Angehörigen. Gleichzeitig soll zukünftig auch die Betreuung von Partnern in Lebensgemeinschaften (Konkubinatspaare) zur Anrechnung von Betreuungsgutschriften berechtigen.
Finanzielle Auswirkungen
Bund
Für den Bund haben sowohl die gesetzlichen Anpassungen bei den Regelungen für die kurzzeitigen Arbeitsabwesenheiten als auch die Einführung eines Betreuungsurlaubs keine personellen oder finanziellen Auswirkungen.
Die Erweiterung der Betreuungsgutschriften auf Fälle von leichter Hilflosigkeit würde zu rund 1 Million Franken Mehrkosten in der AHV pro Jahr führen (Gesamtausgaben der AHV: rund 42,5 Milliarden im