Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit

und Angehörigenbetreuung

Für öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse sind die Bestimmungen des kantonalen öffentlichen Rechts sowie auf Bundesebene das Bundespersonalgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen massgebend. Gemäss Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 6. Dezember 200130 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) haben die Mitarbeitenden des Bundes im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls eines Familienmitgliedes, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin für die erste Pflege und Organisation der weiteren Pflege für die erforderliche Zeit bislang einen Anspruch auf bis zu drei bezahlte Urlaubstage pro Ereignis.

1.1.5.2 Länger dauernde Arbeitsabwesenheiten

Ein eigentlicher Erwerbsersatz für länger dauernde Arbeitsabwesenheiten aufgrund eines akut entstandenen Betreuungs- und Pflegebedarfes existiert heute nicht. Eine länger dauernde Lohnfortzahlung lässt sich lediglich aus Artikel 324a OR ableiten. Aufgrund der Bedingungen und Grenzen dieses Artikels ist dieser Anspruch jedoch in der Regel zeitlich begrenzt, insbesondere aufgrund der Pflicht, eine Ersatzlösung zu suchen, und der jährlichen Obergrenzen für die Dauer des Urlaubs. Eine länger dauernde Lohnfortzahlung wurde insbesondere in Fällen der Betreuung von Kleinkindern gewährt, in denen keine Ersatzlösung gefunden werden muss, da die persönliche Anwesenheit eines Elternteils als notwendig angesehen wird.

Weitergehende Unterstützungsmassnahmen bestehen heute einzig für Eltern von Kindern mit einem Geburtsgebrechen. In diesem Falle vergütet die IV Leistungen der Kinderspitex im Rahmen der Behandlungspflege. Zudem richtet die IV die Hilflosenentschädigung für Minderjährige und den Intensivpflegezuschlag aus.31 Letztere werden pauschal ausgerichtet und bemessen sich unabhängig von einem Erwerbseinkommen. Diese Leistungen werden in der Regel erst nach Ablauf eines Jahres ausgerichtet, wenn feststeht, dass die Hilflosigkeit andauert. Darüber hinaus kann ein Assistenzbeitrag ausgerichtet werden, wenn die Eltern eine Drittperson für die Pflege ihres kranken Kindes anstellen.32

1.1.5.3 Betreuungsgutschriften

Betreuungsgutschriften werden Personen gewährt, die eine Person mit einem Anspruch auf mindestens eine mittlere Hilflosenentschädigung betreuen. Mit dieser Gutschrift wird die gesellschaftliche Anerkennung von betreuenden Angehörigen zum Ausdruck gebracht. Bei den Betreuungsgutschriften handelt es sich um fiktive Einkommen in der Höhe der dreifachen jährigen Minimalrente (2018: 42‘300 Fr. pro Kalenderjahr). Sie werden für die Berechnung der AHV-Rente herangezogen und erhöhen das durchschnittliche Erwerbseinkommen, das die Höhe der AHV-Rente bestimmt. So gleichen sie die potenziellen Einkommenseinbussen aus und tragen wie die Erziehungsgutschriften dazu bei, dass eine entsprechend höhere Rente erreicht werden kann. Für diejenigen Jahre, in denen eine versicherte Person Kinder unter 16 Jahren hat, werden Erziehungsgutschriften angerechnet.

Gemäss Artikel 29septiesAHVG33 haben Versicherte, die Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf mindestens eine mittlere Hilflosenentschädigung der AHV, der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung oder der Militärversicherung betreuen, Anspruch auf die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn diese Person für die Betreuung leicht erreichbar ist. Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder sind Verwandten gleichgestellt. Es besteht kein gleichzeitiger Anspruch auf mehrere Gutschriften. Das heisst, die Betreuung von mehreren Personen oder Kindern führt nicht zu mehr als einer Gutschrift. Auch können Betreuungsgutschriften und Erziehungsgutschriften nicht gleichzeitig beansprucht werden.

Insofern setzt die heutige Regel eine gewisse Intensität der Betreuung voraus und anerkennt die Betreuung von Angehörigen erst ab einer mittleren Hilflosigkeit. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen

30 SR 172.220.111.31

31 Art. 42bis und 42ter Abs. 3 IVG

32 Art. 42quater Abs. 3 IVG

33 SR 830.11