Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit

und Angehörigenbetreuung

Artikel 329b Absatz 3 Buchstabe c OR

Analog zum Bezug des Mutterschaftsurlaubs dürfen auch beim Bezug des Betreuungsurlaubs die Ferien nicht gekürzt werden.

Artikel 329h OR

Die Regelung des Anspruchs auf den Betreuungsurlaub ist eine notwendige Ergänzung zur Betreuungsentschädigung. Ohne die Regelung des Anspruchs auf diesen Urlaub im OR wären die Eltern in aller Regel verpflichtet, die Arbeitsleistung zu erbringen. Der Anspruch auf den Urlaub gemäss OR wird allerdings nur dann zugestanden, wenn dieser auch über die EO entschädigt wird.

Der Urlaub kann in Übereinstimmung mit der Leistungsdauer gemäss EOG während der Rahmenfrist von 18 Monaten an 14 Wochen – am Stück oder wochenweise- – bezogen werden (vgl. Erläuterungen zur Artikel 16k Absatz 2 EOG).

Der Betreuungsurlaub soll auch gewährt werden, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist oder wenn einer oder beide Eltern Teilzeit arbeiten (Punkt 1.2.2.2). Wenn beide Eltern erwerbstätig sind, wird der Betreuungsurlaub grundsätzlich paritätisch auf beide Elternteile aufgeteilt, d. h. sie erhalten je 7 Wochen. Den Eltern soll aber die Möglichkeit offenstehen, durch eine gemeinsame Vereinbarung eine abweichende Aufteilung zu vereinbaren. Diese Vereinbarkeit ist ausreichend, um die Aufteilung zu ändern. Der Arbeitgeber muss die Änderung nicht genehmigen. Er wird gemäss Absatz 3 darüber informiert. So ist gewährleistet, dass beide Elternteile gleichermassen zu ihrem Recht kommen und es nicht zum Bezug von insgesamt mehr als 14 Wochen kommt. Der Urlaub kann am Stück oder wochenweise bezogen werden. Es soll auch möglich sein, dass die Eltern den Urlaub gleichzeitig beziehen.

Um die Interessen des Arbeitgebers so weit wie möglich zu wahren, ist dieser über die Modalitäten des Urlaubsbezugs, d. h. über die Aufteilung des Urlaubs zwischen den Eltern und die vorgesehenen Bezugstage, in Kenntnis zu setzen, sobald diese feststehen. Das Gleiche gilt, wenn sich aufgrund der Umstände Anpassungen der Modalitäten ergeben.

Artikel 336c Absatz 1 OR

Während des Betreuungsurlaubs gilt der Schutz gegen Kündigung zur Unzeit. Der Schutz dauert so lange wie der Anspruch auf Urlaub besteht. Es kann sein, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, dass alle Urlaubstage bezogen wurden oder dass die Rahmenfrist abgelaufen ist.

Artikel 362 Absatz 1

Damit der neue Artikel 329h OR nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgeändert werden kann, wird er in den Katalog der einseitig zwingenden Normen von Artikel 362 Absatz 1 OR aufgenommen.

Artikel 8 Absatz 3 AHVG

Diese Ergänzung gewährleistet, dass der Versicherungsschutz auch während des Betreuungsurlaubs im selben Umfang weitergeführt wird. Der Verweis bezieht sich auf Artikel 329g OR.

Artikel 10 Absatz 4 Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft49

Damit die Familienzulagen auch während des Betreuungsurlaubs ausgerichtet werden, ist die Bestimmung mit dem Betreuungsurlaub zu ergänzen. Der Verweis bezieht sich auf Artikel 329g OR.

49 SR 836.1