Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit

und Angehörigenbetreuung

keine solchen Entschädigungen festgeschrieben.

Was den Europarat anbelangt, plädierte die Empfehlung Nr. R (96) 5 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vereinbarkeit von Familie und Beruf schon 1996 dafür, Möglichkeiten für einen Urlaub zur Betreuung kranker oder behinderter Familienmitglieder zu schaffen (§10). Hier kann auch die Empfehlung Rec (2006) 19 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Politik zur Unterstützung positiver Elternschaft erwähnt werden, gemäss der im Hinblick auf eine bessere Vereinbarung zwischen Familie und Beruf Massnahmen umzusetzen sind, um die Betreuung eines behinderten oder kranken Kindes zu ermöglichen (Ziff. 6.3 i. des Anhangs zur Empfehlung). Der vorliegende Entwurf geht mit der Einführung einer Entschädigung für Eltern eines schwer kranken oder verunfallten Kindes in die Richtung der beiden Texte.

5.3 Erlassform

5.3.1 Kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten

Die vorgeschlagenen Änderungen erfordern die Verabschiedung eines Gesetzes im formellen Sinn.

5.3.2 Entschädigung für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes

Die vorgeschlagenen Änderungen erfordern die Verabschiedung eines Gesetzes im formellen Sinn.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV63 hält fest, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte bedürfen. Da der vorliegende Vorentwurf zu keinen Mehrkosten für den Bund führt ist keine Unterstellung unter die Ausgabenbremse notwendig.

5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Anspruch von Pflegeeltern soll analog zu den Bestimmungen in der AHV (Art. 25 Abs. 3 AHVG und Art. 49 AHVV) geregelt werden. Der Anspruch von Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die allgemeinen Voraussetzungen nicht erfüllen, soll analog zu den Bestimmungen der Mutterschaftsentschädigung (Art. 16b Abs. 3 und Art. 29 EOV) geregelt werden. Die Definition der schweren Krankheit und des schweren Unfalles soll festgelegt werden.

5.6 Datenschutz

Der Urlaub gemäss Artikel 329g E-OR erweitert den Urlaubsanspruch von drei Tagen auf direkt Verwandte und nahestehende Personen. Um den Anspruch auf die freie Zeit für die Betreuung der erwähnten Personen geltend zu machen, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin demnach einerseits Angaben über die verwandtschaftliche oder faktische Beziehung machen, in welcher er oder sie zur betroffenen Person steht. Es handelt sich bei den betreffenden Daten teilweise um Gesundheitsdaten,

63 SR 101