Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit

und Angehörigenbetreuung

Geschätzte Kosten einer Neuregelung mit Lohnfortzahlung

Bei einer Neuregelung der kurzzeitigen Arbeitsabwesenheiten mit Lohnfortzahlung profitiert jenes Drittel der Arbeitnehmenden, das heute bei einer Freistellung für die Betreuung eines Familienmitglieds, gegenüber dem keine Fürsorgepflicht besteht (z.B. Elternteil), keine Lohnfortzahlung erhält. Dafür ist mit zusätzlichen direkten Kosten für die Unternehmen von rund 30 Millionen Franken pro Jahr zu rechnen. Insgesamt fallen somit – zusätzlich zu den heute von den Unternehmen freiwillig getragenen Kosten von 300 bis 500 Millionen Franken für die Arbeitsabwesenheiten infolge Betreuung eines Familienmitglieds, gegenüber dem keine Fürsorgepflicht besteht – weitere 90 bis 150 Millionen Franken an Gesamtkosten pro Jahr an. Diese Schätzung liegt laut B,S,S. an der Untergrenze. Ob sich aus der Kommunikation der Neuregelung eine weitergehende Verhaltensänderung der Arbeitnehmenden ergibt, die zu höheren Zusatzkosten für die Unternehmen führt, kann aufgrund der Studienergebnisse nicht abgeschätzt werden.

Bei einer Neuregelung der kurzzeitigen Arbeitsabwesenheiten ohne Lohnfortzahlung ist gemäss der RFA mit keiner substanziellen Veränderung der Kosten bei den Unternehmen zu rechnen. Allerdings besteht das Risiko, dass gewisse Unternehmen zukünftig auf die heute freiwillig geleisteten Lohnfortzahlungen verzichten.

Sicht der Unternehmen

Rund 50 Prozent der befragten Unternehmen erachten eine klare Regelung der kurzzeitigen Arbeitsabwesenheiten für die Betreuung weitere Angehörige grundsätzlich als sinnvoll und nötig. Die restlichen Unternehmen lehnen eine Neuregulierung ab.

3.3.3 Länger dauernde Arbeitsabwesenheiten

Aktuelle Praxis

Etwa fünf Prozent der befragten Unternehmen können sich an eine längerfristige Abwesenheit während der letzten Jahre aufgrund eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes erinnern. Bei fast allen Unternehmen wurde eine Vereinbarkeitslösung gefunden. Unternehmen nannten als grundsätzlich mögliche Massnahmen die (vorübergehende) Reduktion des Erwerbspensums, gefolgt von einem längeren und kürzeren unbezahlten Urlaub. Die Befragung weist darauf hin, dass keine standardisierten Lösungen für den Umgang mit solchen Situationen bestehen. Im Einzelfall wird individuell nach einer geeigneten Lösung gesucht. Dazu zählt insbesondere die Möglichkeit der Flexibilisierung. Diese kann unterschiedliche Formen annehmen, am meisten genannt wurden ein flexibler Arbeitsort (Homeoffice), flexible Einteilung der Arbeitszeiten (Gleitzeitmodelle oder Jahreszeitmodelle) sowie die Kompensation von Überstunden. Kann keine passende Lösung gefunden werden, ist die eigene Krankschreibung ein oft praktizierter Ausweg.

Aktuelle Kosten

Bei den länger dauernden Arbeitsabwesenheiten können aufgrund der individuellen Regelungen in den Unternehmen die aktuellen Kosten nicht ausgewiesen werden.

Kosten der Neuregelung eines über die EO entschädigten «Urlaubs für die Betreuung eines we-

gen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes»

Die Schätzung basiert auf den Daten der Medizinischen Statistik der Krankenhäuser des BFS (vgl. Tabelle 1 in Ziff. 1.1.2). Es wird davon ausgegangen, dass von den Kindern und Jugendlichen, die mehr als 2 Wochen hospitalisiert waren (4‘363 Kinder), die Mehrheit gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. Zur Festsetzung des Taggelds wurde das durchschnittliche Einkommen der erwerbstätigen Frauen und Männern zwischen 18 und 64 bzw. 65 Jahren herangezogen. Daraus leitet sich ein durchschnittliches Taggeld von 102 Franken bei den Frauen und 164 Franken bei den Männern ab. Für einen Betreuungsurlaub von 14 Wochen ist somit von Kosten von bis zu 77 Millionen Franken pro Jahr zu rechnen. Der Beitragssatz der EO (aktuell bei 0.45 Prozent) wird mit 0.017 Prozentpunkte belastet (Art. 27 Abs. 2 EOG).

Der Verwaltungsaufwand ist bei der so ausgestalteten Entschädigung vernachlässigbar.