Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit
und Angehörigenbetreuung
Berufliche Vorsorge
Der Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge soll auch während des Betreuungsurlaubs gelten. In Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge wird daher mit dem Betreuungsurlaub gemäss Artikel 329h OR ergänzt.
1.2.2.6 Ergänzende Bestimmungen und Koordination mit dem Obligationenrecht
Während im EOG die Entschädigung für den mit dem Urlaub einhergehenden Lohnausfall geregelt ist, sind die Auswirkungen des Betreuungsurlaubs auf das zivilrechtliche Arbeitsverhältnis im OR zu regeln. Zentral ist dabei, dass der Anspruch der Arbeitnehmenden gegenüber den Arbeitgebenden auf den Urlaub im OR festgehalten wird. Der Arbeitgeber überprüft das Vorliegen einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung, was üblicherweise durch ein Arztzeugnis geschieht. Des Weiteren sind flankierende Bestimmungen notwendig, damit der Betreuungsurlaub nicht mittels Kündigung oder Ferienkürzung unterlaufen werden kann. So soll während der Rahmenfrist ein Kündigungsschutz gelten und die Ferien dürfen nicht gekürzt werden (vgl. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln). Die Koordination mit dem Lohnanspruch nach Artikel 324a OR erfolgt gemäss dem geltenden Recht. Artikel 324b Absatz 1 OR sieht vor, dass der Arbeitgeber von der Lohnzahlungspflicht befreit ist, wenn mindestens vier Fünftel des Lohnes durch eine obligatorische gesetzliche Versicherung gedeckt sind. Deckt die Betreuungsentschädigung aufgrund der Begrenzung nicht 80 Prozent des Lohnes ab bzw. übersteigen die 80 Prozent des Lohnes die Begrenzung nach EOG, kommen die Bestimmungen zur Lohnfortzahlung gemäss Artikel 324a und 324b des Obligationenrechts zur Anwendung.
1.2.3 Erweiterung der Betreuungsgutschriften
Erweiterung des Anspruchs auf die leichte Hilflosenentschädigung
Derzeit haben betreuende Angehörige nur Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift der AHV, wenn die pflegebedürftige Person Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mittlere oder schwere Hilflosigkeit hat.41 Um das selbstständige Leben zuhause zu unterstützen, soll der Anspruch auf die Betreuungsgutschrift bereits bei leichter Hilflosigkeit gewährt werden. Die Ausweitung des Anspruchs auf leichte Hilflosigkeit fördert die Anerkennung der Betreuungsleistung von Angehörigen. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine leichte Hilflosigkeit zeigen, dass bereits hier die Angehörigen stark gefordert sein können. So ist eine Person mit einer leichten Hilflosenentschädigung bereits in zwei alltäglichen Verrichtungen – Ankleiden, Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft oder Fortbewegung – auf Hilfe angewiesen. Eine leichte Hilflosenentschädigung wird zudem auch ausgerichtet, wenn eine Person dauernde Überwachung benötigt, aufgrund eines Gebrechens auf aufwändige Pflege angewiesen ist oder wegen einer Sinnesschädigung oder schweren körperlichen Gebrechens für die Kontaktpflege auf Hilfe Dritter angewiesen ist.42
Erweiterung des Anspruchs auf Paare in Lebensgemeinschaften
Betreuungssituationen bestehen auch bei unverheirateten Paaren. Die Betreuung des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin soll gleichermassen anerkannt werden wie jene eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin, weshalb sie verheirateten Paaren gleichgestellt werden sollen. Darum sollen neu Lebenspartner einen Anspruch auf die Betreuungsgutschriften erhalten, die pflegebedürftige Angehörige mit einer Hilflosenentschädigung betreuen. Eine Lebensgemeinschaft berechtigt dann zur Anrechnung von Betreuungsgutschriften, wenn das Paar während mindestens fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt geführt hat.
41 Art. 29septies AHVG; SR 831.10
42 Art. 66bis Abs. 1 AHVV und Art. 37 Abs. 1 und 2 lit. a und b sowie 3 lit. a – d IVV; SR 831.101 und 831.201