Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit

und Angehörigenbetreuung

1.3 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Der Gesetzesvorentwurf enthält keine neuen Aufgaben, die dem Bund durch Erlass des Gesetzes entstehen. Somit hat der neue Erlass auch keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

1.4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Eine im Jahr 2016 erstellte Studie des BAG zu kurzzeitigen und länger dauernden Betreuungs- und Pflegeabwesenheiten zeigt, dass die untersuchten Länder Österreich, Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande und Kanada in den letzten Jahren Regelungen für entschuldigte kurze oder längere Arbeitsabwesenheiten für Betreuungs- und Pflegeaufgaben bei Krankheit oder Unfall eines Familienmitgliedes oder einer nahestehenden Person eingeführt haben.43

Kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten

In den untersuchten Ländern ist pro arbeitnehmende Person pro Jahr ein Zeitkontingent zwischen fünf und 36 Tagen gesetzlich geregelt. Die Höchstzahl kann nur in je maximal dreitägigen Abwesenheiten in Anspruch genommen werden. Diese Abwesenheiten sind in Frankreich und Kanada unbezahlt, während in den übrigen vier Ländern das Gehalt bzw. ein Teil des Gehalts weiterbezahlt wird, zumeist übernommen von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber.

Länger dauernde Arbeitsabwesenheiten

Bei den länger dauernden Arbeitsabwesenheiten gibt es in den untersuchten Ländern ein breites Spektrum an unterschiedlichen Ansätzen. Die Dauer der Betreuungsurlaube bzw. die daraus zu erwartenden Kosten können dabei anhand von vier Dimensionen illustriert werden:

 Definition von Pflegebedarf der betreuten Person, ab dem eine Beurlaubung gewährt wird;

 Kreis der Anspruchsberechtigten, die ein Recht auf Beurlaubung erhalten können;

 Höhe der finanziellen Leistungen und

 die Dauer von Beurlaubungen.

Die Dauer der Beurlaubungsmodelle variiert in den untersuchten Ländern zwischen sechs Wochen (Niederlande) und 24 Monaten (Italien bzw. Deutschland als Teilzeitvariante). Nur drei der 13 untersuchten langen Beurlaubungsmodelle sehen dabei keinerlei staatliche finanzielle Unterstützung vor.

Welcher Aspekt bei den länderspezifischen Regelungen im Vordergrund steht, ist teilweise durch historische Entwicklungen erklärbar: In Österreich führte in den 2000er-Jahren die internationale Diskussion zu Euthanasie auf nationaler Ebene zu einer Ablehnung dieses Konzepts und stattdessen zur Einführung eines längeren Betreuungsurlaubs. Er war zunächst primär für die Begleitung sterbenskranker Familienmitglieder und schwerstkranker Kinder konzipiert. Später wurde er auf weitere Pflegesituationen ausgeweitet.

Neben den vier oben erwähnten Dimensionen sind aus Sicht der betreuenden Angehörigen auch die Kriterien Rechtsanspruch, soziale Absicherung und Geschlechtergerechtigkeit von Bedeutung. Ein Rechtsanspruch auf (kurze oder längere) Beurlaubung besteht mit Ausnahme der Pflegekarenz in Österreich bei allen Regelungen. In Deutschland existiert ein Rechtsanspruch allerdings erst ab einer gewissen Grösse eines Unternehmens. Soziale Absicherung ist in allen Ländern gegeben. Pensionsansprüche laufen üblicherweise weiter.

Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) in Lausanne hat die zuvor erwähnte Studie

43 Schmidt Andrea E., Fuchs Michael, Rodrigues Ricardo. Vergleichende Studie zu Betreuungsurlauben für Angehörige im internationalen Vergleich: Gesetzgebung und politische Massnahmen. Wien, 2016.