Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit
und Angehörigenbetreuung
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
5.1.1 Kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundesfür den privatrechtlichen Bereich stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 BV.
5.1.2 Entschädigung für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
Der Erwerbsersatz für Eltern von wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern beruht auf Artikel 117 Absatz 1 BV, der den Bund beauftragt, Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung zu erlassen. Der Bundesgesetzgeber kann also die Deckung der Risiken «Krankheit» und «Unfall» durch ein Versicherungssystem regeln. Die Tätigkeit der Eltern ist eine Leistung für eine Person (Kind), die von einer dieser beiden Risikokategorien betroffen ist. Die Erwerbsersatzordnung ist eine Art der Übernahme durch die Versicherung, d.h. eine Form der Finanzierung dieser Leistung. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Übernahme von Leistungen ausschliesslich in den Gesetzen zu regeln, die üblicherweise die Kranken- oder die Unfallversicherung reglementieren (KVG, UVG). Eine Einbindung in die obligatorische Krankenpflegeversicherung wäre unangebracht gewesen: Es ist nicht nur so, dass die Eltern keine Leistungserbringer im Sinne des KVG sind, sondern auch, dass die Kompensation des Erwerbsausfalls keine Form der Leistungsfinanzierung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung darstellt. Deshalb ist die Finanzierung der Leistung der Eltern in das adäquateste System einzubinden, nämlich die Erwerbsersatzordnung nach EOG. Das bedeutet insbesondere, dass die von Artikel 27 EOG vorgesehenen Beiträge in Zukunft insofern auch auf Artikel 117 Absatz 1 BV beruhen, als sie der Finanzierung des Erwerbsersatzes für Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern dienen. Der Umstand, dass die Arbeitgeber verpflichtet sind, Beiträge zu entrichten, die auch eine auf Artikel 117 Absatz 1 BV gestützte Leistung finanzieren, entspricht dieser Bestimmung: Die Praxis und die Lehre im Bereich der Unfallversicherung und des Erwerbsersatzes lassen zu, dass Sozialversicherungsbeiträge auch ohne ausdrückliche Verfassungsgrundlage bei den Arbeitgebern erhoben werden können.
Die Einbindung des Erwerbsersatzes für Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern in das EOG hat zur Folge, dass der persönliche Geltungsbereich dieses Erwerbsersatzes nicht vom Anschluss an die obligatorische Krankenpflegeversicherung abhängt. So ist es möglich, dass in der Europäischen Union wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die vom Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, um sich (mit ihrer Familie) der Krankenversicherung ihres Wohnortes anzuschliessen, in den Genuss des Erwerbsersatzes kommen, obwohl ihr gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind nicht bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz versichert ist. Das verstösst nicht gegen Artikel 117 BV, denn der Gesetzgeber kann für eine bestimmte Leistung (hier: Erwerbsersatz) einen weiter gefassten persönlichen Geltungsbereich vorsehen als für die restlichen Leistungen der Krankenversicherung.