Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit
und Angehörigenbetreuung
Die Glaubwürdigkeit des Arztzeugnisses beurteilt der Arbeitgeber, in dem er die Entschädigung für den Urlaub beantragt. Sind beide Eltern erwerbstätig, soll aus Gründen der Effizienz der Durchführung nur eine AHV-Ausgleichskasse für die Festsetzung und Berechnung zuständig sein. Zuständig ist in diesen Fällen diejenige AHV-Ausgleichskasse, bei der die erste Anmeldung eingereicht wird.
Anders als bei der Mutterschaftsentschädigung, bei der der Anspruch mit dem Geburtsschein des Kindes nachgewiesen werden kann, ist die Abklärung der Anspruchsvoraussetzung für schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen komplex. Gleichzeitig ist diese Entschädigung für Akutsituationen vorgesehen, so dass der Entscheid, ob Anspruch besteht oder nicht, rasch erfolgen sollte. In Frage steht die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit eines Elternteiles, die, falls kein Anspruch auf eine Entschädigung besteht, eine beträchtliche finanzielle Einbusse hervorrufen kann.
Die AHV-Ausgleichskassen sind nicht für die Beurteilung medizinischer Voraussetzungen eingerichtet, sondern für die Prüfung der Vorversicherungsvoraussetzungen oder der Erwerbstätigkeit sowie das Ausrichten der Leistungen. Die Idee, die Prüfung des medizinischen Aspekts an die IV-Stellen zu übertragen, wurde nicht weiterverfolgt, da deren Abläufe für Akutsituation nicht geeignet sind. Aus demselben Grund soll auch auf die Einführung einer eigens dafür eingerichteten Stelle verzichtet werden. Der Nachweis der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung soll vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin festgestellt werden, ohne dass eine Zweitmeinung eingeholt werden muss, damit das Verfahren nicht in die Länge gezogen wird. Angesichts der anderthalbjährigen Rahmenfrist soll der Arbeitgeber aber nach einer gewissen Dauer die Möglichkeit haben, ein weiteres Zeugnis zu verlangen, welches das Fortbestehen der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestätigt.
Das Arztzeugnis muss Auskunft geben über die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung, der die in der Verordnung aufgeführten Anforderungen erfüllen muss, über den Betreuungsbedarf und damit über die Notwendigkeit, die Erwerbsarbeit für die Begleitung und Betreuung des Kindes zu unterbrechen, sowie über den Zeitpunkt des Eintritts der Krankheit oder des Unfalles.
1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Das Postulat Seydoux-Christe 09.4199 «Ausreichend langer bezahlter Urlaub für Eltern von schwer kranken Kindern» vom 10. Dezember 2009 beauftragte den Bundesrat, einen Bericht zu erstellen, der über die mögliche Ergänzung unseres Sozialversicherungssystems informiert, um einen ausreichend langen bezahlten Urlaub für den Elternteil einzuführen, der sich um ein schwer krankes Kind kümmert. Dabei könnte es sich um ein System mit Tagessätzen handeln, das insbesondere hinsichtlich seiner Höhe und Dauer näher zu spezifizieren wäre und von dem der eine oder andere Elternteil einer Familie profitieren könnte, die sich in einer finanziell schwierigen oder unsicheren Situation befindet. Dieses Postulat wurde vom Ständerat am 2. März 2010 mit 27 Stimmen mit 10 Gegenstimmen angenommen. Mit der Einführung des Betreuungsurlaubs für Eltern von schwer kranken und schwer verunfallten Kindern ist die Voraussetzung für die Abschreibung des Postulats gegeben.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.1 Kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten
Art. 329g OR
Der neue Artikel 329g OR zum «Urlaub für die Betreuung von Angehörigen» stützt sich auf die Terminologie von dem heutigen Artikel 36 ArG. Einzig das Erfordernis eines ärztlichen Zeugnisses ist in Artikel 329g OR nicht aufgeführt. Aufgrund der allgemeinen zivilrechtlichen Beweisregeln (Art. 8 ZGB) muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jedoch beweisen, dass ein Anspruch besteht. Zu diesem