Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit

und Angehörigenbetreuung

Diese Regelung hat Vor- und Nachteile. Einerseits ist angesichts des grossen Ermessensspielraums des Gerichts ein Lohnanspruch für die gesamte Betreuungsdauer nicht garantiert, dieser kann je nach Gericht anders beurteilt werden und erfordert lange und kostspielige Verfahren. Wenn die betreuende Arbeitnehmerin oder der betreuende Arbeitnehmer zudem im gleichen Jahr erkrankt, reduziert sich die Zahl der bezahlten Betreuungstage entsprechend. Schliesslich überprüft das Bundesgericht Entscheide der kantonalen Instanzen28 nach Billigkeit nur zurückhaltend und vereinheitlicht deshalb unterschiedliche Entscheide der verschiedenen Kantonsgerichte nicht unbedingt. Andererseits erlaubt es die Einzelfallbetrachtung auf die konkrete Situation Rücksicht zu nehmen

Abwesenheiten zur Unterstützung kranker Angehöriger, gegenüber denen keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, können als übliche freie Stunden und Tage gemäss Artikel 329 Absatz 3 OR gelten.29 Datum und Dauer des Urlaubs sind den Umständen entsprechend nach Billigkeit zu bestimmen, wobei insbesondere die Interessen des Arbeitgebers und der arbeitnehmenden Person zu berücksichtigen sind (Art. 329 Abs. 4 OR). Artikel 329 Absatz 3 OR sieht keine Lohnfortzahlung während der Abwesenheit vor. Diese muss verabredet oder üblich sein (Art. 322 Abs. 1 OR).

Die heutigen Regelungen lassen sich somit so zusammenfassen, dass im ArG einzig ein Urlaub für die Betreuung kranker Kinder vorgesehen ist. Beim Obligationenrecht ist festzustellen, dass für Abwesenheiten infolge Betreuungsaufgaben gegenüber Personen, gegenüber denen keine gesetzliche Verpflichtung besteht, eine Lohnfortzahlungspflicht von der Rechtsprechung nicht festgehalten und in der Lehre umstritten ist. Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin selbst erkrankt oder verunfallt oder wenn eine Betreuungspflicht gegenüber mehreren Personen besteht, beispielsweise bei mehreren Kindern, ist zudem nicht auszuschliessen, dass die beschränkte Anzahl Tage mit entschuldigter Arbeitsabwesenheit mit Lohnfortzahlung zu knapp ist. Besonders akut ist dieses Problem in den ersten Dienstjahren oder für Mütter, bei denen während der Schwangerschaft verschiedene Komplikationen auftreten und deren Kind nach der Geburt auf eine fortdauernde Behandlung angewiesen ist.

Die geltende Regelung ist nachfolgend dargestellt.

Tabelle 3 Übersicht für kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten nach geltendem Recht

Arbeitnehmende Artikel 324a OR Artikel 36 ArG

Person Freistellung Lohnfortzahlung Freistellung Lohnfortzahlung Arbeitnehmende mit kran- Ja, bis Ersatz ge- In der Regel 3 Arbeitstage pro Nicht

ken Kindern (Unterhalts- funden oder so Kontingent Ereignis geregelt

pflicht) lange Präsenz gemäss Skalen

der Eltern not-

wendig und ge-

mäss Skalen

Arbeitnehmende mit akut Ja, bis Ersatz-lö- In der Regel Nicht Nicht

kranken Ehepartnerin/Ehe- sung gefunden Kontingent geregelt geregelt

partner oder eingetragene gemäss Skalen

Partnerschaften

(Unterhaltspflicht)

Faktische Partnerschaften Kontrovers; keine Kontrovers; keine Nicht Nicht

(keine Unterhaltspflicht) sichere Rechts- sichere Rechts- geregelt geregelt

lage lage

Direkte Verwandtschaften Kontrovers; keine Kontrovers; keine Nicht Nicht

(z.B. alleinstehender El- sichere Rechts- sichere Rechts- geregelt geregelt

ternteil, alleinstehende Ge- lage lage

schwister)

Nahestehende Personen Kontrovers; keine Kontrovers; keine Nicht Nicht

sichere Rechts- sichere Rechts- geregelt geregelt

lage lage

Bestimmungen für das Bundespersonal

28 Beispielsweise bei wichtigen Gründen für eine fristlose Kündigung: BGE 130 III 28, E. 4.1.

29 Bundesgerichtsentscheid vom 7. April 1998, 4C.459/1997, E. 3; Bundesgerichtsentscheid vom 31. Januar 2006, 4C.298/2005, E. 5.2