Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit
und Angehörigenbetreuung
Diese Regelung hat Vor- und Nachteile. Einerseits ist angesichts des grossen Ermessensspielraums des Gerichts ein Lohnanspruch für die gesamte Betreuungsdauer nicht garantiert, dieser kann je nach Gericht anders beurteilt werden und erfordert lange und kostspielige Verfahren. Wenn die betreuende Arbeitnehmerin oder der betreuende Arbeitnehmer zudem im gleichen Jahr erkrankt, reduziert sich die Zahl der bezahlten Betreuungstage entsprechend. Schliesslich überprüft das Bundesgericht Entscheide der kantonalen Instanzen28 nach Billigkeit nur zurückhaltend und vereinheitlicht deshalb unterschiedliche Entscheide der verschiedenen Kantonsgerichte nicht unbedingt. Andererseits erlaubt es die Einzelfallbetrachtung auf die konkrete Situation Rücksicht zu nehmen
Abwesenheiten zur Unterstützung kranker Angehöriger, gegenüber denen keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, können als übliche freie Stunden und Tage gemäss Artikel 329 Absatz 3 OR gelten.29 Datum und Dauer des Urlaubs sind den Umständen entsprechend nach Billigkeit zu bestimmen, wobei insbesondere die Interessen des Arbeitgebers und der arbeitnehmenden Person zu berücksichtigen sind (Art. 329 Abs. 4 OR). Artikel 329 Absatz 3 OR sieht keine Lohnfortzahlung während der Abwesenheit vor. Diese muss verabredet oder üblich sein (Art. 322 Abs. 1 OR).
Die heutigen Regelungen lassen sich somit so zusammenfassen, dass im ArG einzig ein Urlaub für die Betreuung kranker Kinder vorgesehen ist. Beim Obligationenrecht ist festzustellen, dass für Abwesenheiten infolge Betreuungsaufgaben gegenüber Personen, gegenüber denen keine gesetzliche Verpflichtung besteht, eine Lohnfortzahlungspflicht von der Rechtsprechung nicht festgehalten und in der Lehre umstritten ist. Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin selbst erkrankt oder verunfallt oder wenn eine Betreuungspflicht gegenüber mehreren Personen besteht, beispielsweise bei mehreren Kindern, ist zudem nicht auszuschliessen, dass die beschränkte Anzahl Tage mit entschuldigter Arbeitsabwesenheit mit Lohnfortzahlung zu knapp ist. Besonders akut ist dieses Problem in den ersten Dienstjahren oder für Mütter, bei denen während der Schwangerschaft verschiedene Komplikationen auftreten und deren Kind nach der Geburt auf eine fortdauernde Behandlung angewiesen ist.
Die geltende Regelung ist nachfolgend dargestellt.
Tabelle 3 Übersicht für kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten nach geltendem Recht
Arbeitnehmende Artikel 324a OR Artikel 36 ArG
Person Freistellung Lohnfortzahlung Freistellung Lohnfortzahlung Arbeitnehmende mit kran- Ja, bis Ersatz ge- In der Regel 3 Arbeitstage pro Nicht
ken Kindern (Unterhalts- funden oder so Kontingent Ereignis geregelt
pflicht) lange Präsenz gemäss Skalen
der Eltern not-
wendig und ge-
mäss Skalen
Arbeitnehmende mit akut Ja, bis Ersatz-lö- In der Regel Nicht Nicht
kranken Ehepartnerin/Ehe- sung gefunden Kontingent geregelt geregelt
partner oder eingetragene gemäss Skalen
Partnerschaften
(Unterhaltspflicht)
Faktische Partnerschaften Kontrovers; keine Kontrovers; keine Nicht Nicht
(keine Unterhaltspflicht) sichere Rechts- sichere Rechts- geregelt geregelt
lage lage
Direkte Verwandtschaften Kontrovers; keine Kontrovers; keine Nicht Nicht
(z.B. alleinstehender El- sichere Rechts- sichere Rechts- geregelt geregelt
ternteil, alleinstehende Ge- lage lage
schwister)
Nahestehende Personen Kontrovers; keine Kontrovers; keine Nicht Nicht
sichere Rechts- sichere Rechts- geregelt geregelt
lage lage
Bestimmungen für das Bundespersonal
28 Beispielsweise bei wichtigen Gründen für eine fristlose Kündigung: BGE 130 III 28, E. 4.1.
29 Bundesgerichtsentscheid vom 7. April 1998, 4C.459/1997, E. 3; Bundesgerichtsentscheid vom 31. Januar 2006, 4C.298/2005, E. 5.2