Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit
und Angehörigenbetreuung
2.3 Erweiterung der Betreuungsgutschriften
Artikel 29septiesAHVG
Die Betreuung von Partnern in faktischen Lebensgemeinschaften soll auch zur Anrechnung von Betreuungsgutschriften berechtigen. Eine in diesem Kontext relevante faktische Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn das Paar seit mindestens fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt. Das Abstellen auf die fünfjährige Dauer erfolgt in Anlehnung an die berufliche Vorsorge50. Anders als in der beruflichen Vorsorge51 wird aber ein gemeinsamer Haushalt vorausgesetzt, damit für die Umsetzung ein Anhaltspunkt gegeben ist.
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten
Das ArG gilt für Mitarbeitende der Bundesverwaltung nur beschränkt (Art. 36a ArG). Auch die Bestimmungen des Obligationenrechts sind nur subsidiär für das Bundespersonal (Art. 6 Abs. 2 BPG) oder gewisse vom Bundesrat bestimmte Personalkategorien (Art. 6 Absatz 5 BPG) anwendbar. Da Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe c VBPV bereits einen Urlaub für die Pflege für nahestehende Personen vorsieht, soll der neu eingeführte kurzzeitige Urlaub nur für dem OR unterstellte Personalkategorien gelten. Die personellen Auswirkungen auf den Bund sind dementsprechend vernachlässigbar.
3.1.2 Entschädigung für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
Die Einführung eines Urlaubs für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes hat für den Bund keine personellen oder finanziellen Konsequenzen.
3.1.3 Erweiterung der Betreuungsgutschriften
Aktuell (2016) haben von den über zwei Millionen Rentenbeziehenden der AHV etwas mehr als 5'400 Personen Betreuungsgutschriften angemeldet. Dies führt bei 3'500 Personen zu einer Erhöhung der Rente. Im Durchschnitt erhöhen sich die Renten um rund 40 Franken im Monat.
2016 richtete die AHV Leistungen in der Höhe von rund 42,5 Milliarden Franken aus. Betreuungsgutschriften fielen mit 2,5 Millionen Franken nur geringfügig ins Gewicht. Würden die Betreuungsgutschriften bereits bei leichter Hilflosigkeit gewährt, würden 2’000 Personen eine höhere Rente erhalten. Dies würde zu Mehrkosten in der AHV von 1 Million Franken pro Jahr führen. Im Jahr 2016 betrugen Gesamtausgaben rund 42,5 Milliarden Franken.
Die Mehrkosten aufgrund der Erweiterung der Anrechnung von Betreuungsgutschriften auf Konkubinatspaare kann aufgrund der Datenlage nicht beziffert werden.
Der Verwaltungsaufwand ist vernachlässigbar, da die IT bereits entsprechend genutzt wird und lediglich
50 Art. 20a Abs. 1 Bst.a Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG); SR 831.40
51 BGE 134 V 369