Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/30: Teilrevision des Postorganisationsgesetzes (POG) · 37 Seiten
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3. Haftung im Zusammenhang mit der «Too-big-to-fail»-Gesetzgebung
Die «Too-big-to-fail»-Gesetzgebung zielt unter anderem darauf ab, dass systemrelevante Banken gegenüber künftigen Finanzkrisen resistenter werden und dass im Falle eines Konkurses die Eigentümer der Bank und nicht die Allgemeinheit für deren Verbindlichkeiten geradestehen. Zu diesem Zweck müssen systemrelevante Banken besondere gesetzliche Anforderungen erfüllen11. Das Regulierungskonzept basiert auf drei Säulen: Prävention, Stabilisierung (sogenannte going concern-
Anforderungen)12 und Abwicklung im Notfall (sogenannte gone concern-Anforderungen)13. Die betroffenen Banken haben einen Stabilisierungs- und Notfallplan14 zu erstellen, der die Zustimmung der FINMA benötigt.
In ihrem von der FINMA genehmigten Stabilisierungsplan kann PostFinance den Kapitalbedarf zur Erfüllung der going concern-Anforderungen durch die der Bank zur Verfügung stehenden Massnahmen decken15. Die grosse Herausforderung stellt der Notfallplan dar. Gemäss Eigenmittelverordnung (ERV, SR 952.03) ist das gone concern-Kapital bis 2026 schrittweise und unter Einhaltung von definierten Mindestanforderungen zu gewichteter und ungewichteter Eigenmittelquote aufzubauen16. Laut Aussage von PostFinance werden die Anforderungen gemäss ERV eingehalten. Demgegenüber sieht die FINMA betreffend Notfallplan auf Basis einer Einzelfallbeurteilung zusätzliche Anforderungen und Fristen vor17. Laut FINMA erfüllt der Notfallplan von PostFinance die Anforderungen an einen umsetzbaren Notfallplan noch nicht18. Für den Notfallplan zeichnet sich nach gegenwärtiger, von PostFinance in Frage gestellter Beurteilung der FINMA aus heutiger Sicht eine Kapitallücke in der Grössenordnung von 3 Milliarden Franken (vor bevorzugter Anrechnung) ab19. Zur Schliessung dieser Lücke stehen aus Sicht des Bundesrates verschiedene Optionen zur Wahl, die in Kapitel 2 erörtert werden.
1.5 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Das Postgesetz überträgt den Grundversorgungsauftrag für Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs an die Schweizerische Post (Art. 32 PG). In der Postverordnung wird die Erfüllung an deren Tochtergesellschaft, PostFinance, übertragen (Art. 2 Abs. 2 VPG, SR 783.01). Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Kommunikation
11 Art. 9 BankG
12 Art. 128 ff ERV
13 Art. 132 ff ERV
14 Art. 9 BankG i.V.m. Art. 64 BankV (Stabilisierungsplan) bzw. Art. 9 Abs. 2 Bst. d BankG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BankG (Notfallplan)
15 Der Kapitalbedarf zur nachhaltigen Stabilisierung der Bank (Erfüllung der going concern- Anforderungen) beträgt gemäss aktuellem Stabilisierungsplan 0.7 Milliarden Franken (Stand Mai 2020). Nach deren Deckung verbleibt laut PostFinance ein Potential an Massnahmen, welches der Bank für eine allfällige Notfallphase noch zur Verfügung steht. Der Kapitalbedarf kann sich in den zukünftigen Stabilisierungsplänen verändern.
16 Art. 148j ERV
17 Art. 4 BankG
18 Vgl. Medienmitteilung FINMA vom 25.2.2020, kann abgerufen werden unter https://www.finma.ch/de/news/2020/02/20200225-mm-resolution-bericht-2020/ (Stand 4.5.2020).
19 Wird der Bedarf an zusätzlich verlustabsorbierenden Mittel in Form von hartem Kernkapital oder von Wandlungskapital (das die Anforderungen an zusätzliches Kernkapital erfüllt) gedeckt, erfolgt eine Rabattierung der Anforderungen im Verhältnis 3:2 (vgl. Art. 132 Abs. 4 ERV).