Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/30: Teilrevision des Postorganisationsgesetzes (POG) · 37 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

damit weder vom geltenden Kreditvergabeverbot betroffen noch werden diese künftig unter die Kreditpositionen fallen.

Der Bundesrat führt die vom Bund beherrschten Unternehmen34 primär über strategische Ziele (Art. 8 Abs. 5 RVOG bzw. Art. 7 POG). Der Verwaltungsrat des Unternehmens rapportiert dem Bundesrat auf jährlicher Basis über die strategische Zielerreichung (vgl. Art. 7 Abs. 3 POG sowie Art. 8 Abs. 4 und 5 RVOG).

Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit in den strategischen Zielen der Post die Erwartung festhalten, dass die Vorgaben zur Kredit- und Hypothekargewährung gemäss Absatz 1bisjederzeit eingehalten und von einer externen Stelle überprüft werden müssen (im Rahmen des Jahres- und allenfalls auch Halbjahresabschlusses etwa durch die ordentliche Revisionsstelle). Die Post ihrerseits wird jährlich bezüglich Einhaltung dieser Zielvorgabe dem Bundesrat Bericht erstatten müssen.

Basis des strategischen Ziels «Kredit- und Hypothekarvergabebeschränkung» bilden die Sichteinlagen sowie die Kreditpositionen (s. dazu oben). Diese Positionen werden im Geschäftsbericht ausgewiesen und sind damit durch die Revisionsstelle geprüft. Die Zielvorgabe ist durch den Bundesrat messbar auszugestalten, d.h. sie ist mit geeigneten Prüfkriterien (Indikatoren) zu hinterlegen und es ist die jeweilige Prüftechnik (Prüfmodus) zu umschreiben. Solche Indikatoren können beispielsweise die Ausgestaltung des Prozesses betreffen, mit welcher die Post bzw. PostFinance die Kredit- und Hypothekarvergabebeschränkung prüft (etwa Stichtage, Ausgestaltung des Puffers, Massnahmemechanismus [Trigger-Event]) oder die Ausgestaltung der implementierten Gegenmassnahmen im Falle einer Überschreitung der Beschränkung. Ausgehend von Sichteinlagen CHF Inland von rund 65 Milliarden Franken (Stand 31. Dezember 2019) und einem geplanten Einstieg ins Kredit- und Hypothekargeschäft bei organischem Wachstum von jährlich maximal 5 Milliarden Franken dürften solche Überschreitungen in den ersten zehn Jahren nach Aufhebung des Kredit- und Hypothekarvergabeverbotes indessen kaum vorkommen, insbesondere, weil die Bank einen entsprechenden Puffer implementieren wird. In der fortgeschrittenen Phase des Aufbaus der Kredit- und Hypothekarposition ist indessen nicht auszuschliessen, dass besondere Marktereignisse zu überdurchschnittlichen Geldrückzügen führen können. Solche starken Schwankungen können den Puffer verzehren und zu einer Limitenüberschreitung führen35. Solche Limitenüberschreitungen sind durch entsprechende Massnahmen zu korrigieren. Korrekturmassnahmen können auf die Sichteinlagen (z.B. Akquisition) oder die Ausleihungen (z.B. Kreditstopp) abzielen.

Art. 3 Abs. 2

Durch die Einfügung von Art. 3 Abs. 1bismuss Abs. 2 in der deutschen Fassung sprachlich angepasst werden (bisher «Sie» neu «Die Post»).

34 Die Begriffe «Staatsunternehmen», «staatsnahe Unternehmen», «staatlich beherrschte Unternehmen», «Bundesunternehmen» oder «öffentliche Unternehmen» werden meist synonym verwendet. Darunter werden Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes verstanden, welche nicht der (zentralen oder dezentralen) Bundesverwaltung angehören (Art. 2 Abs. 4 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG, SR 172.010).

35 Dazu auch die Ausführungen im Gutachten von Prof. Vincent Martenet (Universität Lausanne) zur Verfassungsmässigkeit der Vergabe von Krediten und Hypotheken durch die PostFinance AG vom 15. Februar 2019, Ziff. III lit. C/1, abrufbar unter https://www.uvek.admin.ch/pog «Diese Restriktion schliesst nicht aus, dass unter besonderen Umständen vorübergehend auch andere Gelder angelegt werden. Denn es ist wichtig, dass PostFinance generell gut funktioniert und finanziell stabil ist, damit das Institut die staatliche Aufgabe erfüllen kann».