Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/30: Teilrevision des Postorganisationsgesetzes (POG) · 37 Seiten
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1.2 Die beantragte Neuregelung
Der Bundesrat schlägt vor, Art. 3 Abs. 3 POG aufzuheben. Damit wird PostFinance erlaubt, die ihr aus dem Grundversorgungsauftrag im Zahlungsverkehr zufliessenden Kundengelder künftig auch auf dem Kredit- und Hypothekarmarkt anzulegen.
Ergänzend soll im POG festgehalten werden, dass der Bundesrat im Sinne eines Beitrags zur Erreichung der CO2-Reduktionsziele der Schweiz auf Stufe der strategischen Ziele für die Post Vorgaben zur Klimaverträglichkeit der Kredit- und Hypothekenvergabe durch PostFinance machen kann (vgl. Kap. 3).
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Art. 3 Abs. 3 POG wurde anlässlich der Totalrevision der Postgesetzgebung eingeführt und ist seit dem 1. Oktober 2012 in Kraft. Im Rahmen der Vernehmlassung und der parlamentarischen Beratung zum POG war damals eingehend darüber diskutiert worden, inwieweit PostFinance im klassischen Bankgeschäft tätig sein sollte. Letztlich gaben zwei Argumente den Ausschlag für das Kredit- und Hypothekarvergabeverbot. Zum einen wurde ein Eintritt von PostFinance in den Kredit- und Hypothekarmarkt als unnötig erachtet, weil das Unternehmen damals nicht darauf angewiesen und der inländische Hypothekarmarkt durch die bestehenden Anbieter bereits lückenlos versorgt war. Zum anderen wurden grundsätzliche Bedenken gegenüber einer vollwertigen, staatlich beherrschten «Postbank» vorgebracht8.
Seit Inkrafttreten des POG hat sich die Lage entscheidend verändert. Tiefgreifende Umwälzungen im internationalen Kapitalmarktsystem als Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise führten zu einer nachhaltigen Erosion der Renditen im Obligationenmarkt. Dadurch wurde das Geschäftsmodell von PostFinance unterminiert. Gleichzeitig hat PostFinance unabhängig von der Diskussion über das Kredit- und Hypothekenvergabeverbot Schritte in Richtung einer vollwertigen Geschäfts- bzw. Universalbank vollzogen, indem sie 2013 von der FINMA eine Bankbewilligung erhielt und 2015 von der Schweizerischen Nationalbank als systemrelevante Inlandbank eingestuft wurde9. Seither untersteht PostFinance den speziellen «Too big to fail»-Vorgaben der Bankengesetzgebung, wird also bereits heute in bankenregulatorischer Hinsicht wie eine vollwertige inländische Universalbank behandelt.
Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass Art. 3 Abs. 3 POG nicht nur obsolet geworden ist, sondern auch im Widerspruch zu gewichtigen öffentlichen Interessen steht.
Folgen einer Beibehaltung des Kredit- und Hypothekenvergabeverbots
Ohne Aufhebung von Art. 3 Abs. 3 POG ist die Überlebensfähigkeit der systemrelevanten Bank PostFinance, die finanzielle Stabilität des Postkonzerns insgesamt und die Eigenwirtschaftlichkeit des Grundversorgungsauftrages im Bereich Zahlungsverkehr in Frage gestellt. PostFinance kann keine branchenübliche Rentabilität erreichen, worunter ihre Investitionsfähigkeit und letztlich auch ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den anderen Banken und neuartigen Finanzdienstleistern aus dem
8 Vgl. auch Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG), BBl 2009 5265, insb. 5283.
9 Verfügung der FINMA vom 6. Dezember 2012 und Verfügung der SNB vom 29. Juni 2015