Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/30: Teilrevision des Postorganisationsgesetzes (POG) · 37 Seiten

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Hinsicht begrenzend zu umschreiben57. Schliesslich muss der Eintritt in den Kredit- und Hypothekarmarkt im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig und wettbewerbsneutral ausgestaltet sein58.

Der Grundversorgungsauftrag im Zahlungsverkehr wird von PostFinance wahrgenommen (Art. 14 Abs. 1 POG) und umfasst das Führen von Zahlungsverkehrskonten und damit auch die Entgegennahme von Kundengeldern auf diesen Konten (Art. 43 VPG). PostFinance ist demnach zur Entgegennahme der Kundeneinlagen im Umfang des Grundversorgungsauftrages verpflichtet. Aus dieser Bundesaufgabe eröffnen sich im Wesentlichen zwei damit im Konnex stehende, wirtschaftliche Tätigkeitsfelder für PostFinance. Zum einen das Dienstleistungsgeschäft, bei dem PostFinance eine Kommission einnimmt (sog. Kommissionsgeschäft, z.B. Kontoführungsgebühren), zum andern das Zinsdifferenzgeschäft. Beim Zinsdifferenzgeschäft ergeben sich die Erträge aus der Differenz zwischen dem anlageseitigen Zinsgewinn und den passivseitigen Zinskosten (sog. Zinsmarge).

Im Gegensatz zu andern Banken ist das Zinsdifferenzgeschäft von PostFinance heute indessen beschränkt. PostFinance darf unter geltendem Recht keine Kredite und Hypotheken vergeben (Art. 3 Abs. 3 POG). Zur Verfügung stehen PostFinance Finanzanlagen (Kauf von Obligationen, Anleihen, etc.) und die Ausleihung an Kundinnen und Kunden im Rahmen marktüblicher Kontoüberzüge im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr. Im Zeitpunkt des Erlasses des Kredit- und Hypothekarvergabeverbotes ist der Gesetzgeber aufgrund der damaligen Markt- und Zinslage davon ausgegangen, dass PostFinance trotz dieser Einschränkung des Zinsdifferenzgeschäftes allein durch die erlaubten, weitgehend sicheren Finanzanlagen einen marktkonformen Ertrag sicherstellen kann, um diesen den Kunden und Kundinnen als Zinsen weiterzugeben und zusätzlich einen Zinserfolg zwecks Sicherstellen der Eigenwirtschaftlichkeit zu erzielen59. Diese Einschätzung ist im heutigen Markt- und Zinsumfeld nicht mehr zutreffend. Als Folge der tiefen, weitgehend sogar negativen Zinsen an den nationalen und internationalen Finanzmärkten lassen sich kaum mehr rentable und gleichzeitig sichere Anlagemöglichkeiten erschliessen. Es ist PostFinance daher nicht mehr möglich, ohne Eintritt in den Kredit- und Hypothekarmarkt einen Ertrag zu erwirtschaften, mit dem die Grundversorgung längerfristig alimentiert werden könnte. Die Tätigkeit im Kredit- und Hypothekargeschäft beeinträchtigt die Bundesaufgabe nicht: Sie ist insgesamt als weniger riskant einzustufen als die Investitionen, die PostFinance unter der geltenden Rechtslage alternativ tätigen müsste, um vergleichbare Erlöse zu erzielen. Umfangmässig ist die Kredit- und Hypothekarvergabe auf diejenigen Kundeneinlagen beschränkt, welche PostFinance aufgrund des Grundversorgungsauftrags im Zahlungsverkehr zufliessen (Art. 3 Abs. 1bis(neu)).

57 Bundesamt für Justiz, Gesetzgebungsleitfaden, Leitfaden für die Ausarbeitung von Erlassen des Bundes (Version 2019), Rz. 979, abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/staat/legistik/hauptinstrumente/gleitf-d.pdf (Stand 13.1.2020). Vgl. auch Gutachten von Prof. Vincent Martenet (Universität Lausanne) zur Verfassungsmässigkeit der Vergabe von Krediten und Hypotheken durch die PostFinance AG vom 15. Februar 2019, Ziff. III lit. C/3, abrufbar unter: https://www.uvek.admin.ch/pog

58 Gutachten von Prof. Vincent Martenet (Universität Lausanne) zur Verfassungsmässigkeit der Vergabe von Krediten und Hypotheken durch die PostFinance AG vom 15. Februar 2019, Ziff. V, insb. lit. C mit Verweis in Fussnote 129 auf BGE138 I 378 E. 6.3-11, abrufbar unter: https://www.uvek.admin.ch/pog

59 Botschaft zum Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5265, 5283, 5289.