Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/30: Teilrevision des Postorganisationsgesetzes (POG) · 37 Seiten
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des Partners (Hypothekarportfolio, Infrastruktur, Mitarbeitende, Knowhow) erfolgen. Denkbar ist ferner eine Kreuzbeteiligung unter den Partnerunternehmen oder die Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft.
Eine strategische Partnerschaft könnte PostFinance Zugang zu neuen Kundensegmenten und zu speziellem Branchen-Knowhow verschaffen. Aus Sicht des Partners dürften vor allem das schweizweite Infrastrukturnetz (Poststellen) sowie die breite Kundenbasis von PostFinance attraktiv sein. Vor diesem Hintergrund kommen in erster Linie Banken oder Versicherungen als strategische Partner in Frage.
Varianten 1 und 2 lassen sich auch kombinieren. So könnte etwa bei einem IPO zuerst eine limitierte Anzahl von Aktien dem Publikum zugänglich gemacht werden, wobei der für die Kotierung erforderliche minimale Streubesitz von 20 Prozent erreicht werden muss. Parallel dazu oder später könnte PostFinance ein Equity Joint Venture mit einem strategischen Partner eingehen. Allenfalls verbleibender Spielraum bis zur maximalen Quote von 50 Prozent minus 1 Aktie könnte in einem weiteren Schritt genutzt werden, um zusätzliche Aktien im Publikum zu platzieren.
Welches Modell der Teilprivatisierung letztlich realisiert wird, muss zum gegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der dannzumal herrschenden Umstände in enger Abstimmung zwischen dem Verwaltungsrat der Post und dem Bundesrat entschieden werden.
2.3 Rückzug der Post auf eine Minderheitsbeteiligung oder Vollprivatisierung von PostFinance
Gemäss Art. 14 Abs. 2 POG muss die Post über die kapital- und stimmenmässige Mehrheit an der PostFinance verfügen. Eine Veräusserung von mehr als 50 Prozent der Aktien von PostFinance ist daher nicht zulässig.
Der Rückzug der Post auf eine Minderheitsbeteiligung an PostFinance oder eine Vollprivatisierung von PostFinance hätte für den Bund gewisse Vorteile:
Erstens könnte sich der Bund aus einer unternehmerischen Tätigkeit zurückzie-
hen, für die es nicht zwingend ein staatliches Engagement braucht. Der Schweizer Bankenmarkt funktioniert effizient und kann im Prinzip lückenlos durch private Unternehmen bedient werden – auch wenn aus historischen Gründen zahlreiche staatlich kontrollierte Akteure in diesem Markt tätig sind. Das schliesst auch die Grundversorgung mit Zahlungsverkehrsdienstleistungen mit ein; diese könnte anstatt durch einen gesetzlichen Auftrag an PostFinance auch durch ein Konzessionsmodell gewährleistet werden. Die Diskussion um allfällige Marktverzerrungen, die mit einer (indirekt) staatlich beherrschten «Postbank» verbunden sind, wäre obsolet.
Zweitens könnte sich der Bund weitgehend bzw. vollständig der unternehmeri-
schen Risiken sowie der Verlust- und Haftungsrisiken entledigen, die mit seiner indirekten Beteiligung an PostFinance verbunden sind. Solange die öffentliche Hand Eigentümerin einer systemrelevanten Bank bleibt, lässt sich die Zielsetzung der «Too-big-to-Fail»-Gesetzgebung, die Kosten für eine allenfalls nötige «Rettung» dieser Bank nicht der Allgemeinheit aufzubürden, nur unvollständig erreichen.