Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/30: Teilrevision des Postorganisationsgesetzes (POG) · 37 Seiten
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den. Zwar verzichtet der Postkonzern mit der Reduktion seiner Beteiligung an Post-Finance auf einen Teil seines Anspruchs auf Gewinn und Dividenden. Dies kann jedoch durch einen adäquaten Verkaufserlös aufgewogen werden. Für den Bund ist eine Teilprivatisierung insofern attraktiv, als er die (indirekte) Kontrolle über Post-Finance und die Erfüllung der Grundversorgung mit Zahlungsverkehrsdienstleistungen behält, aber einen Teil der Unternehmensrisiken und der Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der «Too big to fail»-Gesetzgebung auf Dritte übertragen kann. Rechtlich ist die Öffnung des Aktionariats bereits heute möglich (Art. 14 Abs. 2 POG). Wirtschaftlich werden die Voraussetzungen dafür aber erst gegeben sein,
wenn potenzielle Investoren von der Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells und vom branchenüblichen Gewinnpotenzial von PostFinance überzeugt sind. Dies dürfte erst ab dem Eintritt in das Kredit- und Hypothekargeschäft der Fall sein. Die Teilprivatisierung von PostFinance stellt damit eine erst mittelfristig realisierbare Massnahme zur Erfüllung der regulatorischen Kapitalanforderungen dar.
5. Verlustabsorbierendes Fremdkapital
Als kurzfristige Massnahme kann PostFinance Fremdkapital aufnehmen, das aus regulatorischer Sicht als Eigenmittel anrechenbar ist. Die für diesen Zweck zur Verfügung stehenden «bail-in»-Instrumente sind z.B. Pflichtwandelanleihen, die bei Erreichen eines Schwellenwertes («Trigger») in Aktienkapital umgewandelt werden22, oder Obligationen mit Forderungsverzicht («write-off bonds»), die bei Erreichen des Triggers abzuschreiben sind23. Der Gesetzgeber sieht ausserdem sogenannte «bail-in bonds» vor, bei denen der Entscheid über Wandlung oder Forderungsverzicht bei der FINMA liegt24.
Sowohl Pflichtwandelanleihen als auch «bail-in-Bonds» laufen im Krisenfall auf eine spontane Teilprivatisierung von PostFinance hinaus. «Write-off bonds» haben diese Folge nicht, sind aber mit vergleichsweise hohen Kosten verbunden, weil sich das erhöhte Ausfallrisiko im Zins niederschlägt. Der zusätzliche Zinsaufwand geht zu Lasten des Gewinns und damit der Fähigkeit von PostFinance, Eigenmittel aus eigener Kraft aufzubauen.
Der Bundesrat steht den bail-in-Instrumenten grundsätzlich skeptisch gegenüber.
Bei einer drohenden Insolvenz von PostFinance dürfte der Druck auf den Bund als indirekten Eigentümer gross sein, alles zu unternehmen, um dieses Ereignis abzuwenden. Damit besteht die Gefahr, dass die Gläubiger der bail-in-Instrumente das Verlustrisiko, für das sie entschädigt werden, am Ende gar nicht selber tragen müssen. Das Risiko wird auf die Allgemeinheit abgewälzt. Dies ist zwar auch dann der Fall, wenn der Bund als (indirekter) Eigentümer für das Notfallkapital von PostFinance geradesteht; nur wäre dies dann nicht mit einem Mittelabfluss an Dritte verbunden.
6. Kapitalisierungszusicherung durch den Bund
Vor diesem Hintergrund stellt der Bundesrat zur Diskussion, die Lücke zwischen regulatorischen Kapitalanforderungen und anrechenbaren Eigenmitteln von PostFinance im Sinne einer Übergangslösung mittels einer Kapitalisierungszusicherung seitens des Bundes nach Massgabe von Art. 132a ERV zu füllen. In diesem Szenario
22 Art. 27 Abs. 3 Bst. b ERV
23 Art. 27 Abs. 3 Bst. a ERV
24 Art. 126a ERV