Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/30: Teilrevision des Postorganisationsgesetzes (POG) · 37 Seiten
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4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
4.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Aufhebung von Art. 3 Abs. 3 POG schafft eine wesentlich bessere Ausgangslage für die Post, ihre finanzielle Stabilität zu bewahren. Dies reduziert die finanziellen Risiken des Bundes als Eigner der Post und als Gewährleister der Grundversorgung. Eine Bezifferung der finanziellen Auswirkungen der Vorlage ist nicht
möglich, da eine Vielzahl von Faktoren mit ungewisser Entwicklung darauf Einfluss hat. Immerhin lassen sie sich analytisch wie folgt gruppieren:
1. Haftung im Konkursfall («Too big to fail»-Gesetzgebung)
Die Vorlage stärkt die Fähigkeit von PostFinance, die regulatorischen Kapitalanforderungen aus eigener Kraft zu erfüllen. Dies reduziert die Kapitallücke in der Phase bis zur Teilprivatisierung, in der weder PostFinance noch die Post in der Lage sind, das von der FINMA geforderte Notfallkapital in vollem Umfang bereitzustellen (vgl. Kap. 1.4.2). Entsprechend geringer ist der Bedarf an Mitteln von ausserhalb des Konzerns (verlustabsorbierendes Fremdkapital und/oder Kapitalisierungszusicherung des Bundes). Noch entscheidender aber ist, dass dank der finanziellen Stabilisierung von PostFinance die Wahrscheinlichkeit, dass der Notfallplan tatsächlich jemals aktiviert werden muss, sinkt.
2. Finanzierung der Grundversorgung
Die besseren Ertragsaussichten von PostFinance fördern die Fähigkeit der Post, die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu erbringen. Ein Blick ins Ausland zeigt, dass die Subventionierung von Postunternehmen heutzutage eher die Regel als die Ausnahme darstellt. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Situation auch in der Schweiz eintritt und der Bund Mittel zur Gewährleistung der Grundversorgung im Bereich von Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen aufwenden muss, wird durch die Vorlage verringert.
3. Beteiligungswert und Beteiligungsertrag
Auch wenn der Bund mit seiner Beteiligung an der Post nicht primär Renditeziele verfolgt, sondern in erster Linie die Erfüllung der Grundversorgungsaufträge sicherstellt, hat er einen legitimen Anspruch auf eine Entschädigung für die Risiken, die er mit diesem finanziellen Engagement eingeht. Zwischen 2007 und 2019 hat die Post einen Teil ihres Gewinns an den Bund abgeführt, in der Regel 200 Millionen Franken pro Jahr (2019 50 Mio. CH). Angesichts der in Kapitel 1.1 beschriebenen Herausforderungen wird sich dies in den nächsten Jahren so nicht aufrechterhalten lassen; daran ändert auch die Aufhebung von Art. 3 Abs. 3 POG nichts. Dennoch wirkt sich die Vorlage positiv auf den Bund als Eigentümer der Post aus, indem sie den Unternehmenswert – per Ende 2019 mit gut 7 Milliarden Franken bilanziert – zu stabilisieren hilft.
4. Steuereinnahmen
Insoweit die Post durch die Aufhebung von Art. 3 Abs. 3 POG zusätzliche Gewinne erwirtschaften kann, steigt entsprechend das (Gewinn-)Steueraufkommen des Bundes. Bislang entfallen rund 35 Prozent der Gewinnsteuern auf den Bund.
5. Teilprivatisierung von PostFinance