Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/30: Teilrevision des Postorganisationsgesetzes (POG) · 37 Seiten

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2.2 Teilprivatisierung von PostFinance

Eine Teilprivatisierung von PostFinance ist aufgrund der geltenden Rechtsgrundlagen bereits heute zulässig. Gemäss Art. 14 Abs. 2 POG muss die Post aber über die kapital- und stimmenmässige Mehrheit an PostFinance verfügen. Der Entscheid, ob, wann, wie und in welchem Umfang eine Öffnung des Aktionariats von PostFinance gegenüber Dritten erfolgt, liegt grundsätzlich beim Verwaltungsrat der Post. Selbstverständlich muss dieser Entscheid aufgrund seiner Tragweite für den Eigentümer der Post aufs Engste mit dem Bundesrat abgestimmt werden.

Die Teilprivatisierung von PostFinance ist nicht Gegenstand dieser Vorlage, jedoch eng damit verknüpft und bildet ein wichtiges, mittelfristig umzusetzendes Element der langfristigen Stabilisierung des Postkonzerns (vgl. Kap. 1.4). Aus diesem Grund werden hier die Überlegungen des Bundesrates zum Thema Teilprivatisierung kurz dargelegt. Dabei geht es primär um eine Auslegeordnung der möglichen und sinnvollen Vorgehensweisen.

Variante 1: Börsengang mit Aktienangebot (Initial Public Offering, IPO)

Bei einem IPO werden maximal 50 Prozent der Aktien minus einer Aktie erstmals im Publikum platziert und gleichzeitig an der Börse kotiert. Die zu veräussernden Aktien können entweder aus einer Neuemission mittels Kapitalerhöhung (Primary Offering) oder aus dem Aktienbestand der Post als Altaktionärin (Secondary Offering) stammen. Beim Primary Offering verzichtet die Post als bisherige Alleinaktionärin auf die Ausübung ihres Bezugsrechts. Dadurch wird ihr Anteil an PostFinance im gewünschten Umfang verwässert. Der Emissionserlös fliesst direkt an PostFinance. Diese muss die Mittel primär für den Aufbau der regulatorischen und sonstigen Kapitalerfordernisse einsetzen. Beim Secondary Offering fliessen die Emissionserlöse nicht an PostFinance, sondern an die Post. Diese muss die Mittel primär zur Erhöhung der regulatorischen Eigenmittel von PostFinance verwenden. Ein allfälliger Überschuss des Emissionserlöses über die regulatorischen Kapitalanforderungen kann anderweitig im Konzern eingesetzt und/oder via Dividenden an den Bund abgeführt werden.

Die Voraussetzungen für eine Kotierung an der SIX Swiss Exchange erfüllt PostFinance bereits heute25. Als börsenkotierte Gesellschaft muss PostFinance die einschlägigen kapitalmarktrechtlichen Offenlegungs- und Verhaltenspflichten erfüllen. Die vorgeschriebene Gleichbehandlung aller Aktionäre bedingt gewisse Anpassungen im Führungsmodell des Konzerns. Gleichzeitig ist jedoch weiterhin eine einheitliche Führung des Postkonzerns zu gewährleisten, etwa um die Berichterstattungspflichten an die diversen Aufsichtsbehörden zu erfüllen.

Variante 2: Strategische Partnerschaft

Bei einer strategischen Partnerschaft beteiligt sich ein rechtlich und wirtschaftlich von der Post unabhängiges Unternehmen finanziell an PostFinance (sog. Equity Joint Venture). Dieses Partnerunternehmen kann entweder bestehende Aktien von der Post übernehmen oder im Rahmen einer Kapitalerhöhung neue Aktien von Post-Finance erwerben. Je nach den konkreten Umständen kann auch eine Sacheinlage

25 Technisch und personell muss PostFinance organisatorisch stabil sein, seit mindestens drei Jahren die Jahresabschlüsse nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellen sowie eine Geschäftsleitung und einen Verwaltungsrat aufweisen, die über die nötigen Erfahrungen und Kompetenzen, insbesondere im Bereich der Corporate-Governance verfügen.