Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/30: Teilrevision des Postorganisationsgesetzes (POG) · 37 Seiten
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würde sich der Bund als Eigentümer der Post und als Gewährleister der Grundversorgungsaufträge im Post- und Zahlungsverkehr verpflichten, im Falle einer drohenden Insolvenz von PostFinance auf Anordnung der FINMA der Post zusätzliche finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens zur Verfügung zu stellen. Dieses wird gewährt, sofern und soweit die Eigenmittel und finanziellen Möglichkeiten von PostFinance und der Post nicht ausreichen, um das geforderte gone concern-Kapital zu mobilisieren. Die Kapitalisierungszusicherung verursacht beim Bund keine Refinanzierungskosten, solange die Zahlungsverpflichtung nicht tatsächlich eingelöst wird.
Zur Diskussion stehen folgende zwei Varianten:
In einer ersten Variante wird der Bundesrat durch eine entsprechende neue Be-
stimmung im POG ermächtigt, der Post im Krisenfall ein Darlehen aus Tresoreriemitteln zu gewähren. Bei dieser Variante könnte der Bund im Krisenfall direkt gestützt auf die neue gesetzliche Grundlage im POG der Post das
erforderliche gone concern-Kapital als Darlehen zukommen lassen.
Bei der zweiten Variante wird der Weg über das Bundesbudget gewählt: In ei-
nem ersten Schritt ist ein Verpflichtungskredit zu beantragen, der den Bund ermächtigt, eine entsprechende finanzielle Verpflichtung gegenüber der Post einzugehen. Gestützt auf diesen Verpflichtungskredit schliesst der Bund mit der Post einen Darlehensvertrag ab. Im Krisenfall wird die Zahlung unter diesem Darlehensvertrag durch die Eidgenössischen Räte per dringlichen Nachtragskredit freigegeben. Zur Überbrückung der Zeitspanne vom Eintritt des Krisenfalls bis zur Bewilligung des Nachtragskredits gewährt der Bund der Post ein Darlehen aus Tresoreriemitteln.
Unabhängig von der gewählten Variante muss die Kapitalisierungszusicherung den folgenden Kriterien genügen:
Die Kapitalisierungszusicherung muss den Anforderungen von Art. 132a Bst. b
ERV genügen. Das heisst, die Mittel müssen der PostFinance unwiderruflich, innert kurzer Zeit und unbelastet zur Verfügung stehen. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass das Darlehen vom Bund an die Post ausschliesslich zur Refinanzierung der PostFinance verwendet werden kann.
Die Post muss die Kapitalisierungszusicherung marktgerecht abgelten, um eine
Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden.
Die Kapitalisierungszusicherung muss in Umfang und Zeitdauer limitiert sein,
um das Risiko für den Bund klar einzugrenzen.
Die Kapitalisierungszusicherung erlischt, sobald die Eigenmittelanforderungen
auf andere Weise erfüllt sind – spätestens im Zeitpunkt der Teilprivatisierung von PostFinance.
Als zusätzliche Massnahme zur Risikominderung für den Bund kann die Kapitalisierungszusicherung vom Aufbau einer zweckgebundenen Gewinnreserve der Post flankiert werden. Aufgrund des in den nächsten Jahren rückläufigen Gewinns (vgl. Kap. 1.1) ist das Potential dieser Massnahme beschränkt.
Der Bundesrat wird im Lichte der Ergebnisse der Vernehmlassung über das weitere Vorgehen hinsichtlich der Kapitalisierungszusicherung entscheiden.