Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/30: Teilrevision des Postorganisationsgesetzes (POG) · 37 Seiten
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Drittens würde der Bund von der Aufgabe entlastet, ein grosses, komplexes und
in einem herausfordernden Umfeld tätiges Unternehmen strategisch zu führen. Es entfielen damit auch die Zielkonflikte zwischen seinen Rollen als (indirekter) Eigentümer von PostFinance, als Gewährleister der Grundversorgung mit Zahlungsverkehrsdienstleistungen und als sektorspezifische Aufsichtsinstanz.
Diesen Vorteilen steht jedoch ein entscheidender Nachteil gegenüber:
Ein Rückzug der Post auf die Position eines Minderheitsaktionärs oder gar ein
vollständiger Verkauf hätte zur Folge, dass PostFinance aus dem Postkonzern herausgelöst wird. Dadurch würde die heute bestehende enge betriebliche und finanzielle Verflechtung zwischen den verschiedenen Konzerngesellschaften mit Grundversorgungauftrag stark gelockert, wenn nicht gar vollständig aufgelöst. Diese Verflechtung zeigt sich am augenfälligsten beim Poststellennetz, welches von PostMail, PostLogistics und PostFinance gemeinsam zur Erfüllung der verschiedenen Grundversorgungsaufträge genutzt und finanziert wird. Damit sind bedeutende Synergien verbunden. Wird PostFinance aus dem Konzernverbund herausgelöst, fallen Synergien weg. Die Kosten der Grundversorgung steigen entsprechend substanziell an. Gleichzeitig wird die wirtschaftliche Basis zur Finanzierung der Grundversorgung im Bereich der Postdienstleistungen durch den Wegfall der Beiträge von PostFinance verringert. Aus diesen Gründen kann eine mehrheitliche oder vollständige Privatisierung von PostFinance nur im Rahmen einer umfassenden Revision der Postgesetzgebung – einschliesslich einer grundlegenden Neuregelung der Grundversorgung – realisiert werden.
Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat eine Aufhebung von Art. 14 Abs. 2 POG als langfristige Option, die im Rahmen einer Gesamtschau zur Zukunft der Post und der Grundversorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen evaluiert werden muss.
2.4 Temporäre Lockerung des Kreditvergabeverbots im Rahmen der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung
Aufgrund der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus vom 15. März 2020 (SR 951.261) kann PostFinance am Programm zur Gewährung von Bürgschaften zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus teilnehmen. Sie ist berechtigt, nach Massgabe dieser Verordnung ihren vor dem 26. März 2020 bestehenden Kundinnen und Kunden Kredite von bis zu 500’000 Franken zu gewähren; eine darüberhinausgehende Vergabe von COVID-19- Krediten ist ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt das Kreditvergabeverbot nach Art. 3 Abs. 3 POG bestehen.
In der ersten Phase (vom 26. März bis zum 12. Mai 2020) hat PostFinance insgesamt 819 Millionen Franken Kontoüberzugslimiten an 15'030 Firmenkunden gewährt. Davon wurden effektiv rund 265 Millionen Franken bezogen, d.h. als Kredit beansprucht. Die ausgesetzte Limite beträgt durchschnittlich rund 50'000 CHF und ist damit relativ zu anderen Banken tief, was Ausdruck der grossen Kundenbasis an kleinen Unternehmen von PostFinance ist. PostFinance wird nach Abzug der Abschluss- und Abwicklungskosten keine relevanten Gewinne aus diesen (nicht verzinsten) COVID-19-Krediten erwirtschaften, was dem Sinn des Hilfsprogramms entspricht.