Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/30: Teilrevision des Postorganisationsgesetzes (POG) · 37 Seiten

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PostFinance nimmt durch den Eintritt ins Kredit- und Hypothekargeschäft eine wirtschaftliche Tätigkeit auf, welche im Konnex zum verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrag im Zahlungsverkehr (Art. 92 BV) steht. Die Vergabe von Krediten und Hypotheken ist somit umfangmässig begrenzt auf diejenigen Kundeneinlagen, welche PostFinance durch den Grundversorgungsauftrag im Zahlungsverkehr zufliessen. In kontotechnischer Hinsicht handelt es sich hierbei um die Zahlungsverkehrskonten. Es sind dies diejenigen Konten, welche für die Ausführung von Zahlungsvorgängen auf täglicher Basis genutzt werden und damit keinen

Kündigungsfristen unterliegen. In bilanztechnischer Hinsicht entspricht dies den so genannten «Sichteinlagen CHF Inland» (per 31. Dezember 2019: 65’243 Mrd.

CHF)30.

Auf der Aktivseite der Bankbilanz erfasst die Begrenzung gemäss Absatz 1bissämtliche Kreditpositionen. Es handelt sich dabei um die Bilanzpositionen «Forderungen gegenüber Banken», «Forderungen gegenüber Kunden» sowie die «Hypothekarforderungen»31 Von der Limitierung gemäss Absatz 1biserfasst werden somit insbesondere kurzfristige Finanzierungen des Umlaufvermögens von Bankkunden (Betriebskredite), aber etwa auch hypothekarisch gedeckte Forderungen in der Form von Kontokorrentkrediten sowie Baukredite vor der Konsolidierung. PostFinance war bereits vor Erlass des Kreditvergabeverbots gemäss geltendem Art. 3 Abs. 3 im Bereich der Vergabe von Schuldscheindarlehen (SSD) tätig. Es handelt sich bei den SSD um (Kapitalmarkt-)Darlehen an Gegenparteien mit FINMA-anerkanntem Rating, mit welchen öffentlich-rechtliche Körperschaften (Kantone, Kantonalbanken, Städte und Gemeinden sowie staatsnahe Unternehmen) langfristig finanziert werden. Der Bundesrat hat sich im Rahmen der Botschaft zum POG32 im Zuge der Einführung des Kredit- und Hypothekenvergabeverbots zum Geschäftsmodell der PostFinance geäussert und festgehalten, dass die Finanzanlagen der PostFinance nicht an Privatpersonen und KMU gehen sollen. Sie sollen sodann ein Rating ausweisen und schneller als Hypotheken und Kredite verkauft werden können. SSD erfüllen diese Voraussetzungen, womit sie nicht vom geltenden Kreditvergabeverbot erfasst sind. Sie werden technisch aber unter der Bilanzposition «Forderungen gegenüber Kunden» sowie «Forderungen gegenüber Banken» ausgewiesen. Aufgrund dieser bilanztechnischen Zuordnung fallen SSD künftig ebenfalls unter die Limite gemäss Absatz 1bis(SSD per 31. Dezember 2019: 3,889 Mrd. CHF [Forderungen gegenüber Banken] sowie 12,075 Mrd. CHF [Forderungen gegenüber Kunden»]).

Nicht erfasst werden von der Limitierung aber die «Forderungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften» (z.B. Securities Lending und Reverse-Repurchase-Geschäfte)33. Der Fokus liegt bei Securities Lending – im Gegensatz zu den Kreditgeschäften – auf der Leihe der Wertpapiere und nicht auf einer Finanzierung.

(Reverse-) Repurchase-Geschäfte sind Instrumente des Geld- und Kapitalmarkts und

30 Die «Sichteinlagen CHF Inland» entsprechen den Sichteinlagen (Verpflichtungen aus Kundeneinlagen) abzüglich den Sichteinlagen mit Domizil Ausland und Sichteinlagen in Fremdwährung. Vgl. auch Geschäftsbericht PostFinance 2019, Ziff. 20, Seite 74, abrufbar unter: https://www.postfinance.ch/content/dam/pfch/doc/ueber_uns/report2019_info_de.pdf (Stand 14.5.2020) sowie Gutachten von Prof. Vincent Martenet (Universität Lausanne) zur Verfassungsmässigkeit der Vergabe von Krediten und Hypotheken durch die PostFinance AG vom 15. Februar 2019, Ziff. III lit. C/1, abrufbar unter: www.uvek.admin.ch/pog.

31 Bankenverordnung (SR 952.02), Positionen 1.2, 1.4 und 1.5.

32 Botschaft zum Postorganisationsgesetz vom 10. Juni 1996: BBl 2009 5265, 5283.

33 Anhang 1 Bankenverordnung, Position 1,3.